Geschenke umtauschen: Ist das möglich?
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Geschenke umtauschen: Ist das möglich?

Ob Geburtstag, Weihnachten oder Hochzeit: Jeder hat schon einmal ein Geschenk bekommen, das ihm nicht sonderlich gefallen hat. Vielen Beschenkten kommt in einer solchen Situation die Idee, das Geschenk beim Händler umzutauschen oder den Kaufpreis einzufordern. Doch ist das überhaupt möglich? Benötigen Sie dafür nicht einen Kassenzettel? Und macht es einen Unterschied, ob das Geschenk aus dem Internet oder einem Ladengeschäft stammt? Haben die Verkäufer beim Umtausch ein Ermessen?

Geschenke umtauschen in einem Ladengeschäft

Verkäufer in einem Ladengeschäft sind nicht hinsichtlich des Geschenke Umtauschens dazu verpflichtet, Geschenke zurückzunehmen. Viele Händler lassen sich aber dennoch darauf ein. Sie möchten ihre Kunden zufriedenstellen und bieten ihnen einen Geschenkgutschein an. So sichern sie sich zukünftige Gewinne. Sie dürfen beim Geschenke umtauschen nicht darauf bestehen, den Kaufpreis zu erhalten. Der Verkäufer stellt Ihnen den Gutschein schließlich auf freiwilliger Basis aus. Manche Händler haben über die Rückgabe von Geschenken interne Richtlinien. Sie bieten ihren Kunden aus Kulanz einen Geschenk-Umtausch an. Manchmal ist dieser an eine ein- oder zweiwöchige Frist gebunden. Erkundigen Sie sich einfach bei dem betreffenden Händler, ob er das betreffende Geschenk zurücknimmt, und lassen Sie beim Geschenke umtauschen nicht allzu viel Zeit verstreichen.

Geschenke umtauschen: Was ist, wenn das Geschenk beschädigt ist?

Sie möchten das Geschenk umtauschen, weil es beschädigt ist? Darauf haben Sie ein Anrecht. In einer solchen Situation handelt es sich um einen Gewährleistungsfall. Der Verkäufer muss Ihnen das Produkt beim Geschenke umtauschen ersetzen, aber nicht aber den Kaufpreis zurückerstatten. Er hat das Recht auf Nachbesserung und darf zwei Mal versuchen, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Sie müssen dem Verkäufer nicht nachweisen, dass die Ware schon vor dem Kauf beschädigt war. Der Verkäufer unterliegt in den ersten sechs Monaten nach dem Kauf der Ware einer sogenannten Beweislastumkehr. Er muss Ihnen gegenüber nachweisen, dass die Ware erst nach dem Kauf beschädigt wurde. Es ist ihm aber nahezu unmöglich, diesen Beweis zu erbringen. Deshalb versucht es der Händler üblicherweise erst gar nicht.

Geschenke umtauschen: Für den Umtausch von Geschenken ist kein Kassenzettel nötig 

Sie benötigen für den Umtausch von Geschenken keinen Kassenzettel. Haben Sie einen Zeugen, der den Kauf beobachtete, reicht dieser als Beweismittel aus. Der Verkäufer kann Sie dann nicht darauf verweisen, dass die Ware eventuell aus einem anderen Geschäft stammt. Verkäufer dürfen einen Geschenk-Umtausch übrigens niemals davon abhängig machen, ob sich das Produkt in der Originalverpackung befindet. Einige Verkäufer weisen den Käufer bei einem defekten Geschenk darauf hin, sich an den Hersteller zu wenden. Darauf müssen Sie sich beim Geschenk umtauschen ebenfalls nicht einlassen. Der Händler muss sich um das beschädigte Geschenk kümmern und die damit verbundenen Kosten vom Hersteller zurückholen. Etwaige Versandkosten hat der Händler zu tragen – diese darf er nicht auf den Kunden abwälzen.  

Geschenke umtauschen im Onlinehandel?

Wurde das Geschenk im Onlinehandel gekauft, und Sie wollen das Geschenk umtauschen, gilt das normale Widerrufsrecht von 14 Tagen. Sie haben die Möglichkeit, das Geschenk innerhalb dieser Frist an den Verkäufer zurückzusenden. Erklären Sie ihm, dass Sie das Produkt zurückgeben möchten. In einer solchen Situation können Sie den Kaufpreis zurückverlangen und müssen sich nicht mit einem Gutschein zufriedengeben. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen gilt übrigens nur, wenn Sie eine entsprechende Widerrufsbelehrung erhielten. Übersandte der Onlinehändler keine Widerrufsbelehrung, weitet sich das Widerrufsrecht auf einen Zeitraum von einem Jahr und 14 Tagen aus. Widerrufen darf aber immer nur der Käufer, also der Schenker. Der Beschenkte hat keine Möglichkeit, sich auf das Widerrufsrecht zu berufen.

Geschenke umtauschen: Gibt es Geschenke, die vom Umtausch ausgeschlossen sind?

Es gibt einige Waren und Dienstleistungen, die von einem Umtausch ausgeschlossen sind. Verderbliche Waren wie Lebensmittel muss der Händler nicht annehmen. Dies liegt darin begründet, dass die Waren von Natur aus nicht lange haltbar sind. Manche Geschenke sind auch aus hygienischen Gründen vom Umtausch ausgeschlossen. Darunter fallen Zahnbürsten, Erotikartikel, Bademode und Dessous. Ein Geschenk-Umtausch ist generell nur möglich, wenn es sich um „Massenware“ handelt. Produkte, die der Verkäufer speziell für Sie anfertigte, sind von der Rückgabe ausgeschlossen. Gleiches gilt für Waren, die Sie bereits benutzten. Ist beispielsweise bei einer DVD das Siegel beschädigt, dürfen Sie sie nicht umtauschen. Einige Waren und Dienstleistungen sind generell von der Rückgabe ausgeschlossen. Darunter fallen insbesondere Dienstleistungen, die mit einem festen Datum verbunden sind, etwa Theater-, Konzert- und Kinokarten. Viele Ladengeschäfte schließen auch reduzierte Waren, B-Ware und Sonderangebote von der Rücknahme aus.

Geschenke Umtauschen: Was gilt bei einer Garantie?

Die Rücknahme von Weihnachtsgeschenken im Ladengeschäft ist nicht verpflichtend. Wirbt der Händler mit einer Garantie, so dürfen Sie sich darauf berufen. Händler sind nämlich dazu verpflichtet, ihre Werbeversprechen einzuhalten.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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