Haustürgeschäfte und Onlineshopping: Das sind Ihre Rechte
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Haustürgeschäfte und Onlineshopping: Das sind Ihre Rechte

Was früher sogenannte „Haustürgeschäfte“ waren, sind heute „außerhalb von Verkaufsräumen geschlossene Verträge“. Wie bisher sind Verbraucher bei dieser Art von Geschäften besonders geschützt – sie haben ein umfangreiches Widerrufsrecht. Die Idee dahinter: In Situationen außerhalb von Geschäftsräumen gibt es besondere Risiken für Verbraucher. Deshalb stehen ihnen auch besondere Rechte zu. Welche das sind, erklären wir in diesem Ratgeber.

Haustürgeschäfte sind Vertragsabschlüsse außerhalb von Geschäftsräumen

Haustürgeschäfte können an verschiedenen Orten stattfinden. Der klassische Fall ist der Vertreterbesuch bei Ihnen zu Hause. Solche Geschäfte, die im Wohnzimmer oder an der Haustür abgeschlossen werden, können Sie grundsätzlich rückgängig machen. Der Verkauf gilt ebenso als Haustürgeschäft, wenn der Käufer außerhalb der Geschäftsräume angesprochen wird und der Vertrag direkt anschließend im Geschäft geschlossen wird. Auch Käufe auf Kaffeefahrten und anderen Verkaufsreisen fallen unter das Gesetz. Das Recht gilt allerdings nur für Privatkäufe, nicht für Geschäfte zwischen Unternehmen.

Schutz vor Überrumpelung bei Haustürgeschäften

Die Verbraucher sind bei Haustürgeschäften besonders geschützt – da die Gefahr besteht, dass sie überrumpelt oder übervorteilt werden. Schließlich sucht man nicht von sich aus gezielt ein Geschäft auf, sondern wird vom Besuch überrascht. Auch ist es zu Hause oder auf einer Kaffeefahrt schwieriger, sich dem Verkaufsgespräch zu entziehen als im Ladengeschäft. Daher räumt der Gesetzgeber den Verbrauchern ein besonderes Widerrufsrecht ein.

Es gibt allerdings diverse Ausnahmen, bei denen ein Widerrufsrecht nicht eingeräumt wird. Hier ein paar Beispiele:

  • Immobilien- und Grundstückskaufverträge
  • der Kauf von Pauschalreisen, wenn der Verbraucher die Reise vorher bestellt hat
  • Kaufverträge unter 40 Euro, bei denen die Leistung sofort erbracht und bezahlt wird

Widerrufsrecht gilt auch fürs Internet

Bei Haustürgeschäften haben Verbraucher das Recht, innerhalb von 14 Tagen vom Kauf zurückzutreten. Die Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem die Waren vollständig beim Verbraucher eingetroffen sind. Ganz wichtig: Der Verkäufer muss Sie über Ihr Widerrufsrecht informieren.

Das gleiche Recht haben sie bei Fernabsatzverträgen, darunter fallen auch fast alle Onlineeinkäufe. Auch hier sieht der Gesetzgeber besondere Risiken: Zum einen können Käufer die Ware nicht sehen und prüfen, zum anderen könnten sie durch irreführende Angaben verleitet werden, einen Vertrag mit unvorhergesehenen Kosten abzuschließen.

Widerruf erklären und vom Haustürgeschäft zurückzutreten

Wollen Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, müssen Sie den Widerruf gegenüber dem Verkäufer erklären. Dazu gibt es keine Formvorschrift. Es ist allerdings sinnvoll, den Widerruf schriftlich einzureichen – so können Sie belegen, dass Sie vom Kauf zurückgetreten sind. Widersprechen Sie per E-Mail, Einschreiben oder Fax und bewahren Sie die Belege auf. Eine große Änderung gegenüber früheren Regelungen: Das bloße Zurücksenden der Ware reicht nicht aus, um den Widerruf zu erklären!

So geht es weiter: Haustürgeschäfte rückabwickeln

Wenn Sie fristgerecht den Widerruf erklärt haben, müssen Sie den Vertrag nicht mehr erfüllen. Bereits erhaltene Ware schicken Sie zurück. Der Verkäufer muss den Kaufpreis zurückerstatten – allerdings erst dann, wenn die Ware auch tatsächlich abgeschickt ist. Die Versandkosten bleiben an Ihnen hängen, unabhängig von der Höhe des Kaufpreises.

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