Verjährungsfristen: Wann Straftaten verjähren
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Verjährungsfristen: Wann Straftaten verjähren

Das Strafrecht sieht für fast alle Straftaten eine Verjährung vor. Einzige Ausnahmen sind Mord-Delikte, also auch versuchter Mord oder die Beihilfe zum Mord. Die längste Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre, die kürzeste drei. Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten sind es nur drei Monate.

Die Verjährung wird mit der Herstellung der Rechtssicherheit und der Wahrung des Rechtsfriedens begründet. Im Strafrecht unterscheidet man zwischen zwei Formen: der Strafverfolgungs- und der Strafvollstreckungsverjährung. Die Vollstreckungsverjährung bezieht sich dabei auf bereits rechtskräftig verurteilte Straftäter, die sich ihrer Strafe zum Beispiel durch Flucht entziehen konnten. Doch nicht immer besteht die Möglichkeit einer Verjährung: Straftaten mit einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe und mit Sicherheitsverwahrung verjähren nicht.

Verjährung: Straftaten bestimmen die Länge

Welche Verjährung Straftaten haben, orientiert sich an der Höhe der Strafandrohung. Je höher die vorgesehene Haftstrafe für das jeweilige Delikt ist, desto länger ist auch die Verjährungsfrist. Die Verjährung startet erst, wenn die Tat selbst abgeschlossen ist.

  • Höchststrafe lebenslang: 30 Jahre Verjährungsfrist
  • Höchststrafe 10 Jahre Haft: 20 Jahre Verjährungsfrist
  • Höchststrafe 5 Jahre Haft: 10 Jahre Verjährungsfrist
  • Höchststrafe über 1 bis 5 Jahre Haft: 5 Jahre Verjährungsfrist
  • Höchststrafe unter einem Jahr Haft: 3 Jahre Verjährungsfrist

Bei Ordnungswidrigkeiten liegen die Verjährungsfristen je nach Bußgeldhöhe zwischen einem halben Jahr und drei Jahren. Verkehrsordnungswidrigkeiten ohne Bußgeldbescheid oder Klage verjähren nach drei Monaten.

Verjährung Straftaten: Ausnahmen von der Verjährungsfrist

In der Praxis existieren zahlreiche Ausnahmen hinsichtlich der allgemeinen Verjährung: Straftaten wie die Vergewaltigung von Minderjährigen lassen eine Verjährung ruhen. Sie beginnt erst mit der Volljährigkeit des Opfers.

Auch eine Verjährungs-Unterbrechung ist per Gesetz möglich. Geregelt ist die in Paragraph 78c StGB. Das Besondere daran: Wird die Verjährung unterbrochen, zum Beispiel durch die Vernehmung des Tatverdächtigen oder die Bekanntgabe von Ermittlungen gegen ihn, beginnt die Verjährungsfrist neu. Dabei gilt allerdings eine zeitliche Begrenzung, die bei einer Verdopplung der Verjährungsfrist liegt.  

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