Schlittschuhlaufen auf öffentlichen Seen: Erlaubt oder nicht?
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Schlittschuhlaufen auf öffentlichen Seen: Erlaubt oder nicht?

Eishalle kann jeder! Aber Schlittschuhlaufen auf dem See ist ein ganz besonderes Wintervergnügen. Doch darf man einfach die Kufen schwingen, sobald das Eis dick genug ist? Muss man auf die Freigabe von Eisflächen warten? Und wer haftet, wenn etwas passiert?

Ab welcher Eisdicke ist das Schlittschuhlaufen auf Seen ungefährlich?

Spiegelglatt und verlockend glitzert das Eis auf zugefrorenen Teichen und Weihern. Aber ist es auch dick genug, um auf dem See Schlittschuhzulaufen? Diese Frage ist oft nicht ganz einfach zu beantworten. Laut DLRG sollten Eisflächen mindestens 15 Zentimeter dick sein, bevor man sie betritt; bei fließenden Gewässern sogar 20 Zentimeter.

Für Laien ist die Dicke der Eisdecke allerdings nicht so einfach zu erkennen. Auf der sicheren Seite sind Sie, wenn die Stadt oder Gemeinde eine Eisfläche zum Betreten freigeben hat. Ob dem so ist, können Sie in der Regel bei den Bürgerämtern der Städte und Gemeinden erfragen.

Weder Freigabe noch Verbot: Was gilt dann?

Vielerorts verzichten Gemeinden allerdings darauf, Eisflächen offiziell freizugeben. Zum einen, weil das ausreichend Personal voraussetzt, um die Eisdecken auf öffentlichen Gewässern regelmäßig auf ihre Tragfähigkeit zu prüfen. Zum anderen kann dies auch eine Haftung nach sich ziehen, wenn das Eis trotz Freigabe bricht.

Ohne offizielle Freigabe ist das Betreten von gefrorenen öffentlichen Gewässern weder ausdrücklich erlaubt, noch explizit verboten. Eindeutig ist die Situation nur, wenn ein Hinweisschild das Betreten der Eisfläche verbietet. Daran sollten Sie sich auf jeden Fall halten! Gehen Sie trotzdem aufs Eis, ist das nicht nur gefährlich, sondern kann auch noch ein Bußgeld kosten.

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Schlittschuhlaufen auf dem See zu lernen, ist deutlich entspannter als auf der überfüllten Eisbahn.

„Betreten der Eisfläche auf eigene Gefahr“ – gilt auch ohne Hinweisschild

Gibt es kein offizielles Verbot, ist das dementsprechend kein Freifahrtschein für Eisläufer. Grundsätzlich gilt, dass Sie Eisflächen auf eigene Gefahr betreten. Auch wenn es kein Schild gibt, das explizit darauf hinweist. Seien Sie dementsprechend vorsichtig:

  • Betreten Sie zugefrorene Gewässer niemals ganz allein. Es sollte immer jemand dabei sein, der im Notfall Hilfe holen kann.
  • Wenn das Eis knackt, Risse hat oder stellenweise Wasser auf die Oberfläche tritt, bleiben Sie unbedingt auf festen Boden. Die Einbruchgefahr ist zu groß.
  • Beginnt das Eis erst unter Ihren Füßen zu knacken oder Risse zu ziehen, heißt es: schnell zurück ans Ufer. Und zwar auf dem Weg, auf dem Sie auch gekommen sind. Legen Sie sich flach hin, um Ihr Gewicht auf eine größere Fläche zu verteilen, und robben Sie zurück.
  • Lassen Sie Kinder nicht unbeaufsichtigt aufs Eis.

Trotz Freigabe eingebrochen – wer haftet dann?

Sobald ein zugefrorenes Gewässer zum öffentlichen Eislaufen und für anderen Wintersport freigegeben wird, hat der Besitzer – in der Regel die Kommune – besondere Pflichten. Dazu gehört die laufende Überprüfung der Tragfähigkeit des Eises. Kommt er diesen Pflichten nicht nach, kann er haftbar gemacht werden. Aus diesem Grund verzichten viele Städte und Gemeinden auf die offizielle Freigabe zugefrorener Gewässer.

Wer fahrlässig handelt und sich beispielsweise beim Schlittschuhfahren auf gesperrte Bereiche der Eisfläche oder auf offensichtlich beschädigte Stellen gerät, ist selbst für die Konsequenzen verantwortlich. In solchen Fällen muss die freigebende Behörde in der Regel nicht haften.

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