Kündigungsschutz: In diesen Fällen greift er
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Kündigungsschutz: In diesen Fällen greift er

Durch den Kündigungsschutz sollen Arbeitnehmer vor willkürlichen Entlassungen bewahrt werden. Der Gesetzgeber will damit soziale Härten verhindern, schützt aber zugleich auch gewerkschaftliche Betätigung. Welche Arten von Kündigungsschutz unterschieden werden, erfahren Sie hier.

Für wen gilt der gesetzliche Kündigungsschutz?

Durch den allgemeinen Kündigungsschutz sollen Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen geschützt werden. Für bestimmte Personengruppen gilt ein besonderer Kündigungsschutz. Verankert sind die meisten Regelungen im seit 1951 geltenden Kündigungsschutzgesetz (KSchG).

Danach können Arbeitnehmer, die unter den gesetzlichen Kündigungsschutz gilt, nur aus drei Gründen ordentlich gekündigt werden: 

  • Personenbedingt: zum Beispiel bei langer langen Krankheit ohne Aussicht auf Besserung.
  • Verhaltensbedingt: zum Beispiel bei schwerwiegenden Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten oder aufgrund einer Straftat.
  • Betriebsbedingt: zum Beispiel beim wirtschaftlich erforderlichen Abbau von Arbeitsplätzen.

Der gesetzliche Kündigungsschutz gilt allerdings erst, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitnehmer muss mindestens sechs Monate unterbrechungsfrei beim Arbeitgeber beschäftigt gewesen sein.
  • Das Unternehmen muss mindestens zehn Mitarbeiter beschäftigen (Leiharbeiter zählen mit, Teilzeitkräfte anteilig).

Kleinbetriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern dürfen auch langjährigen und älteren Angestellten jederzeit zum Ende der vertraglich vereinbarten Frist kündigen.

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Viele Arbeitnehmer können sich auf den allgemeinen oder besonderen Kündigungsschutz berufen. 

Personengruppen mit besonderem Kündigungsschutz

Bestimmte Personengruppen sind in noch höherem Maße abgesichert und können nicht oder nur in absoluten Ausnahmefällen gekündigt werden. Zu diesen Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz zählen:

  • schwangere Frauen und junge Mütter bis zu vier Monate nach der Geburt ihres Kindes
  • Arbeitnehmer in Elternzeit
  • Arbeitnehmer in Pflegezeit
  • Arbeitnehmer, die Wehrdienst leisten
  • Mitglieder des Betriebsrats
  • interne Datenschutzbeauftragte
  • Auszubildende
  • Schwerbehinderte. Ihnen darf zwar gekündigt werden, allerdings muss dafür die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt werden.

Soziale Abwägung bei Kündigungen durch den Arbeitgeber

Auch ältere Arbeitnehmer sind besser vor Kündigungen geschützt als junge. Sie fallen zwar nicht unter den besonderen Kündigungsschutz, doch bei langer Betriebszugehörigkeit gelten für sie längere Kündigungsfristen. Zudem sind sie bei betriebsbedingten Entlassungen in der Regel im Vorteil. Denn der Arbeitgeber muss die Wahl der zu entlassenden Personen nach sozialen Gesichtspunkten abwägen. Da junge Arbeitnehmer in der Regel bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt haben, werden diese meist vorrangig gekündigt. Als soziale Kriterien gelten:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit,
  • Lebensalter,
  • etwaige Schwerbehinderung,
  • bestehende Unterhaltspflichten.

In Tarifverträgen finden sich zudem oft Regelungen, die Unternehmen die Kündigung von Mitarbeitern ab 55 Jahren erheblich erschweren.

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Ältere Arbeitnehmer fallen nicht unter den besonderen Kündigungsschutz, sind aber dennoch besser vor Entlassungen geschützt als junge Kollegen.

Ausnahmen nur bei gravierenden Verstößen

Schwangere und junge Mütter sind durch das Mutterschutzgesetzes noch über den normalen Kündigungsschutz hinaus abgesichert. Sie genießen einen absoluten Kündigungsschutz, können also selbst bei grobem Fehlverhalten nicht gekündigt werden. Allerdings bleibt für den Arbeitgeber die letzte Möglichkeit, sich eine Entlassungs-Erlaubnis bei der obersten Landesbehörde einzuholen. Denkbar wäre dies zum Beispiel, wenn die Schwangere den Betrieb durch Diebstahl oder Geheimnisverrat schädigt.

Personengruppen ohne Kündigungsschutz

Selbstständige und freie Mitarbeiter eines Unternehmens genießen keinen Kündigungsschutz. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes München gelten auch sogenannte Crowdworker als selbstständig und haben demnach keinen Anspruch auf Kündigungsschutz. Auch wer jahrelang für eine Crowdworking-Plattform arbeitet und dadurch sein Haupteinkommen erzielt, wird dadurch nicht zum Arbeitnehmer.

Arbeitnehmer, die aufgrund der Betriebsgröße oder der Betriebszugehörigkeit nicht unter den gesetzlichen Kündigungsschutz fallen, dürfen jederzeit gekündigt werden – unter Beachtung der geltenden Kündigungsfristen. Der Arbeitgeber muss aber auch in solchen Fällen einen legitimen Grund für die Kündigung nennen.

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