Haus vererben – mit oder ohne Testament?
Gesetzliche Erbfolge – wenn das Testament fehlt
Verstirbt eine Person und hinterlässt ein Vermögen oder eine Immobilie, dann besteht meist ein Testament, in dem die Erbfolge festgelegt ist. Ist dies nicht der Fall – zum Beispiel, weil der Tod sehr plötzlich kam – dann wirkt die gesetzliche Erbfolge.
Diese ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 1924 bis 1934 geregelt:
- Ist der Verstorbene, der rechtlich als Erblasser bezeichnet wird, alleinstehend, erben die nächsten Verwandten. Zuerst werden die Erben 1. Ordnung bedacht, das sind die leiblichen Kinder.
- Sind keine Kinder vorhanden, dann geht das Erbe an die Erben 2. Ordnung wie zum Beispiel Eltern, Geschwister, aber auch Neffen und Nichten.
- Schließlich gibt es noch die Erben 3. Ordnung, darunter fallen die Großeltern des Verstorbenen und deren Kinder.
In sehr seltenen Fällen kommen noch die Erben 4. Ordnung zum Zug. Innerhalb aller Ordnungen gilt, dass mehrere Erben anteilig die Immobilie anteilig erben. Wenn die eigentlichen Erben der jeweiligen Ordnung bereits verstorben sind, dann erben deren Kinder. Nicht erbberechtigt sind in der gesetzlichen Erbfolge Pflegekinder oder verschwägerte Personen. Wenn alle infrage kommenden Personen das Erbe ausschlagen, geht es an den Staat bzw. das Bundesland, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.
Haus vererben mit Testament
Im Testament kann der Erblasser klar festlegen, wie sein Erbe verteilt wird. Doch auch hier gelten gewisse Vorschriften und Regelungen. Ein Testament muss in jedem Fall handschriftlich vom Erblasser verfasst und eigenhändig unterschrieben sein. Auf Nummer sicher geht, wer das Testament notariell beglaubigen und zusätzlich im zentralen Nachlassregister eintragen lässt. Ein Testament kann einseitig von einer Person oder gemeinschaftlich von Ehepartnern verfasst werden.
Unberührt vom Inhalt des Testaments bleibt der Pflichtteil bei der Vererbung der Immobilie. Dieser kann nur in ganz bestimmten Fällen entzogen werden. Soll ein rechtmäßiger Erbe aus der Erbfolge gestrichen werden, ist die Rücksprache mit einem auf Erbrecht spezialisiertem Anwalt empfehlenswert. Anspruch auf die gesetzlichen Pflichtteile haben die Erben 1. Ordnung, also die eigenen Kinder, ebenso wie Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Wie hoch der Pflichtteil jeweils ist, richtet sich nach dem Wert der Immobilie und der Anzahl der erbberechtigen Personen.
Erbe mit dem Erbvertrag regeln
Eine weitere Möglichkeit die Vererbung einer Immobilie zu regeln, ist der Erbvertrag. Um einen solchen Vertrag abzuschließen, sind mindestens zwei Personen erforderlich, diese müssen nicht zwangsläufig verheiratet sein. Der Vertrag muss vom Erblasser persönlich geschlossen werden, alle Vertragspartner müssen anwesend sein. In dem Vertrag kann festgelegt werden, wer erbberechtigt ist und wie die Nachlassfolge geregelt werden soll. Der Vertragspartner erwirbt dadurch eine rechtlich gesicherte Anwartschaft auf die zu vererbende Immobilie oder das Vermögen. Ist einer der Vertragspartner verstorben, können an dem Erbvertrag keine Änderungen mehr vorgenommen werden. Auch der Erbvertrag sollte notariell beglaubigt werden. Neben dem Erbvertrag nach (§ 1941, §§ 2274 ff. BGB) gibt es noch den Erbschaftsvertrag. Dieser wird unter den Erben ohne Beteiligung des Erblassers geschlossen.
Die Erbengemeinschaft: Streit ist da oft vorprogrammiert
Bei einer Erbengemeinschaft nehmen die Miterben gemeinschaftlich das Erbe an. Vor allem dann, wenn die Erbschaft nicht gerecht aufgeteilt werden kann – wie es zum Beispiel bei einem Einfamilienhaus der Fall ist – kommt es schnell zum Streit. Probleme können vor allem aus der Tatsache entstehen, dass das Erbe allen gemeinsam gehört, jeder Miterbe aber über seinen Anteil frei verfügen und ihn zum Beispiel verkaufen kann. Eine Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und kann deshalb auch nicht als Gemeinschaft ins Grundbuch eingetragen werden. Damit, ob mit oder ohne Erbengemeinschaft, Streitigkeiten bei der Aufteilung des Nachlasses vermieden werden, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Dies ist weiterhin auch dann sinnvoll, wenn der oder die Erben noch minderjährig sind. Der Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass und sorgt dafür, dass der letzte Wille des Testamentsverfassers erfüllt wird.
Immobilien vererben: Das Wichtigste auf einen Blick
- Testamente müssen handschriftlich verfasst und vom Erblasser unterschrieben sein.
- Gibt es kein Testament, greift die gesetzliche Erbfolge.
- Zuallererst erbberechtigt sind die Erben 1. Ordnung, also die leiblichen (oder adoptierten) Kinder des Erblassers.
- Pflegekinder oder verschwägerte Personen sind in der gesetzlichen Erbfolge nicht berücksichtigt.
- Alternativ kann ein Erbvertrag zwischen Erblasser und den späteren Erben geschlossen werden. Dadurch entsteht eine Anwartschaft auf das Erbe.
- Alle Vereinbarungen hinsichtlich der Vererbung sollten notariell bestätigt werden.
- Bilden die Erben eine Erbengemeinschaft, dann kann es bei einer Einzelimmobilie schnell zum Streit kommen.
- Ein Testamentsvollstrecker verwaltet den Nachlass und sorgt für die Umsetzung des Testaments.