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Alten- und Pflegeheim Wosnitza

05067 9 10 40

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Geben Sie links Ihre Rufnummer incl. Vorwahl ein und klicken Sie auf "Anrufen". Es wird zunächst eine Verbindung zu Ihrer Rufnummer hergestellt. Dann wird der von Ihnen gewünschte Teilnehmer angerufen.

Hinweis:

Die Leitung muss natürlich frei sein. Die Dauer des Gratistelefonats ist bei Festnetz zu Festnetz unbegrenzt, für Mobilgespräche auf 20 Min. limitiert.

Alten- und Pflegeheim Wosnitza
Steinmetzweg 11, 31167 Bockenem
05067 6 90 37

Öffnungszeiten

Bitte rufen Sie uns an.

Über das Unternehmen

Wir haben es uns zur Aufgabe gemacht, jeden älteren und/oder pflegebedürftigen Heimbewohner im Rahmen der vielen vorhandenen Möglichkeiten ganzheitlich zu betreuen und pflegerisch zu versorgen.
Allen Bewohnern soll auch weiterhin die Teilnahme am Leben in unserer Gesellschaft ermöglicht werden.

Unser Altenheim ist ein kombiniertes Alten- und Pflegeheim für ältere und/oder pflegebedürftige Erwachsene. Die Einrichtung verfügt über:

- Attraktive Einzel- und Doppelzimmer
mit Duschen, WC, Telefon- und Kabelanschluss
- Moderne und rollstuhlgerechte Ausstattung
- Hobby- und Gesellschaftsräume
- Angenehme und komfortable Umgebung mit Terrassen,
Balkons, Garten und Teich
- Kulturelle und therapeutisch orientierte Angebote
- Monatliche Veranstaltungen und gelegentliche Ausflüge
- Persönliche und menschliche Atmosphäre
- Geschultes, freundlich zugewandtes Personal

Wir nehmen alle Personen auf, die

- pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI sind und wegen
einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder
Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig
wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen
Lebens auf Dauer in erheblichem Maße Hilfe brauchen.

- nicht pflegebedürftig sind, aber den beschützenden Rahmen
und die Unterstützung einer Einrichtung benötigen.

- vollstationär pflegebedürftig im Sinne des § 43 SGB XI sind
und über das Maß der häuslichen oder teilstationären Pflege
hinaus versorgt werden müssen.

- wesentlich behindert im Sinne des §§ 53 Abs. 1, 2; 55, 60
SGB XII i. V. m. §§ 1, 3 Nr. 1, 2, 4 der EingliederungshilfeVO
sind und stationäre Maßnahmen der Eingliederungshilfe
benötigen.

Aufgenommen werden Personen beiderlei Geschlechts. Für Paare besteht die Möglichkeit gemeinsam zu wohnen.

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