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Krankengymnastik in Nettetal (38 Treffer)

Häufige Fragen

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In Nettetal und dem Umland gibt es zahlreiche Praxen für Physiotherapie, die unterschiedliche Arten der Krankengymnastik durchführen dürfen. Auch in Kliniken und Reha-Zentren gibt es Physiotherapeuten, diese sind aber meistens nur für die Patienten dieser Einrichtungen zuständig. Welche Praxen es in Nettetal gibt, liest du hier bei gelbeseiten.de.

Ob jung oder alt, Krankengymnastik ist für alle Altersgruppen geeignet, auch für Kinder. Voraussetzung ist, dass es ein physisches Problem gibt, das mithilfe von Krankengymnastik gebessert werden kann. Einige Physiotherapie-Praxen haben sich sogar ganz auf Kinder und Jugendliche spezialisiert. Ob es in Nettetal solche Praxen gibt, siehst du hier.

Stolze 90 Prozent der Kosten übernimmt die Krankenkasse, wenn die Krankengymnastik von einem Arzt verordnet wurde. 10 Prozent musst du also selbst zahlen. Hinzu kommt noch eine Rezeptgebühr in Höhe von 10 Euro. Bei vorbeugenden Leistungen, etwa Rückenschulen gelten aber andere Richtlinien. Hier brauchst du kein Rezept. Viele Kassen zahlen aber trotzdem einen Großteil oder sogar alle Gebühren.

Wie nach jeder Art von Sport kann man auch von der Krankengymnastik einen Muskelkater bekommen. Das ist hauptsächlich der Fall, wenn dir die nötige Kondition fehlt. Doch keine Angst, meist wird es in den späteren Sitzungen besser, und du bekommst nur noch selten Muskelkater. Auch andere Schmerzen treten dann nicht mehr so oft auf. Im Regelfall hast du den schmerzenden Teil deines Körpers lange nicht mehr bewegt und es muss sich erst daran gewöhnen. Sprich aber dennoch deinen Physiotherapeuten darauf an.

Ob man sich von der Zuzahlung befreien lassen kann, hängt vom Einkommen und den Gesundheitsausgaben ab. Das Gesetz sieht vor, dass die Ausgaben für die Zuzahlungen zwei Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens nicht überschreiten dürfen. Dabei werden alle Zuzahlungen im Kalenderjahr zusammengerechnet, also nicht nur die für Krankengymnastik, sondern auch für Krankenhausaufenthalte, Medikamente oder Arztbesuche. Chronisch Kranke wie zum Beispiel Epileptiker oder Diabetiker können sich schon von der Zuzahlung befreien lassen, sobald die Kosten ein Prozent des Jahresbruttos überschreiten: Das bedeutet eine Zuzahlung von nicht mehr als 400 Euro (oder bei chronisch Kranken 200 Euro), wenn das Jahreseinkommen vor Steuern bei 20.000 Euro liegt.

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