Überbuchung & Co.: Wann die Airline das Boarding verweigern darf
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Überbuchung & Co.: Wann die Airline das Boarding verweigern darf

Ärgerlich, aber gar nicht so selten: Man hat ein gültiges Flugticket und kommt trotzdem nicht in den Flieger. Häufig ist eine Überbuchung des Fluges die Ursache. Aber es gibt auch andere Gründe für eine Nichtbeförderung – und nicht bei allen gibt es eine Entschädigung.

Flug-Überbuchungen sind die Regel

In den meisten Fällen, in denen ein Passagier nicht mitgenommen wird, ist eine Überbuchung des Fluges der Grund. Dies kann auf technische Probleme zurückzuführen sein, etwa, weil das EDV-System der Fluggesellschaft fehlerhaft arbeitet. Wahrscheinlicher ist aber, dass ein gewisser Prozentsatz der Sitzplätze ganz bewusst mehrfach verkauft wurde. Der Grund dafür ist wirtschaftlicher Natur: Die Fluglinien versuchen, ihre Maschinen optimal auszulasten und kalkulieren dabei ein, dass immer einige Passagiere nicht zum Abflug erscheinen. Dass einzelne Kunden dann möglicherweise nicht planmäßig abheben können, nehmen sie dabei in Kauf.

Für die Betroffenen ist das mehr als ärgerlich. Immerhin können sie in solchen Fällen laut EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigung in Höhe von 250 bis 600 Euro von der Airline einfordern. Verbraucherschutz-Plattformen wie Flightright, Fairplane oder EUclaim können bei der Durchsetzung von Passagier-Ansprüchen behilflich sein.

Tipp: Wenn Sie den Flieger nicht zwingend nehmen müssen, können Sie freiwillig auf die Mitnahme verzichten. Weil Sie den Airlines damit eine Menge Ärger ersparen, zeigen diese sich in solchen Fällen häufig sehr großzügig.

Kreditkarte muss nicht vorgelegt werden

Manche Fluggesellschaften verweigern die Mitnahme eines Passagiers, wenn er beim Einchecken die Kreditkarte nicht vorweisen kann, mit der er sein Ticket gekauft hat. In den Geschäftsbedingungen mancher Airlines findet sich eine entsprechende Klausel. Diese Vorgehensweise ist laut Urteil des Landgerichts Frankfurt allerdings unzulässig (AZ 2-24 O 142/10) und berechtigt den abgewiesenen Fluggast zu einer Entschädigung.

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Flugreisende sollten spätestens 45 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter sein.

Wer zu spät kommt, verliert seinen Anspruch

Kein Recht auf eine Entschädigung hat dagegen, wer zu spät zum Abfertigungsschalter kommt. Die Airline darf in diesem Fall die Mitnahme zu Recht verweigern: Nachzügler verlieren den Anspruch auf ihren Platz. Ohne anderslautende Informationen der Fluggesellschaft sollte sich ein Passagier spätestens 45 Minuten vor Abflug am Abfertigungsschalter melden – und zwar auch, wenn er online eingecheckt hat! 

Das gilt übrigens ebenfalls, wenn die Sicherheits- und Passkontrollen mehr Zeit in Anspruch nehmen als erwartet. Auch in diesen Fällen trifft die Airline keine Schuld und sie muss keine Entschädigung zahlen. Ein Passagier kann allenfalls auf Kulanz seitens der Fluggesellschaft hoffen, um mit einem späteren Flieger an sein Ziel zu kommen.

Stolperstein Visum

Immer wieder verweigern Fluggesellschaften Reisenden die Beförderung, weil es ein Problem mit dem notwendigen Visum gibt. Einige Länder wie die USA oder Russland nehmen es in dieser Hinsicht ganz genau: Nur ein kleiner Schreibfehler im Namen oder ein Zahlendreher bei der Reisepassnummer und das Visum ist ungültig. Füllen Sie Visa-Anträge deshalb immer besonders sorgfältig aus. 

Tipp: Manche Länder verlangen bereits ein Visum, wenn dort nur einen Zwischenstopp gemacht wird. Informieren Sie sich deshalb im Vorfeld genau, welche Visa Sie für Ihre Reise brauchen. 

Wird ein Passagier wegen eines fehlerhaften oder unzureichenden Visums nicht an Bord gelassen, hat er keinen Anspruch auf eine Entschädigung von der Airline. Schließlich ist es sein eigenes Versäumnis.

Streik kein Grund für eine Entschädigung

Streiks, etwa der Fluglotsen, sind außergewöhnliche Umstände, auf die eine Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Daher muss sie auch keine Entschädigungen zahlen, wenn Passagiere aus diesem Grund nicht wie geplant abheben können. Anders sieht es aber aus, wenn Fluggästen als spätere Folge des Streiks die Mitnahme verweigert wird. Beispiel: Am Tag nach einem Streik fliegt die Airline planmäßig, kann aber nicht alle Reisenden befördern, weil sozusagen ein Passagierstau abgearbeitet werden muss. In so einem Fall kann ein betroffener Flugreisender eine Entschädigungszahlung verlangen, wie der Europäische Gerichtshof entschied (AZ C-22/11). Nach Auffassung des Gerichts wären Fluggäste vollkommen schutzlos, wenn Fluggesellschaften sich auch auf Ereignisse berufen könnten, für deren Lösung sie selbst sorgen können. 

Fluggäste als Sicherheitsrisiko: Einzelfallentscheidung

Man liest es gelegentlich: Fluggäste werden von einer Airline abgelehnt, weil sie ein Sicherheitsrisiko für sich oder die anderen Passagiere inklusive der Crew darstellen würden. Denkbar ist etwa eine ansteckende Krankheit oder auch übermäßiger Alkoholkonsum. Inwieweit Betroffene dann Anspruch auf eine Entschädigung haben, muss für jeden Einzelfall geprüft werden.

Buchungsbestätigung eines Reiseportals zählt nicht 

Vorsicht bei der Buchung eines Fluges über ein Reiseportal: Wer nur eine E-Mail mit Buchungsbestätigung des Portals vorlegen kann, ist damit nicht automatisch Fluggast der Airline; das entschied das Landgericht Köln (AZ 11 S 352/14). Ein Fluggast braucht die Buchungsbestätigung der Fluggesellschaft selbst, wenn er wegen Nichtbeförderung sein Geld zurückverlangen will. Wer die nicht hat, kann auch keine Entschädigungsansprüche gegenüber der Airline geltend machen.

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