Probefahrt: So können Sie sich absichern
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Probefahrt: So können Sie sich absichern

Ob Neu- oder Gebrauchtwagen, Händler oder Privatverkäufer: Fast jedem Autokauf geht eine Probefahrt voraus. Diese Praxis macht Sinn, birgt aber auch Risiken. Was passiert zum Beispiel, wenn der potentielle Käufer bei der Probefahrt einen Unfall verschuldet?

Im Folgenden haben wir die rechtlichen Grundsätze für Sie bündig zusammengefasst:

Probefahrt beim Händler

Für Autohäuser zählen Probefahrten zum Tagesgeschäft. Die Modalitäten sind daher schnell geklärt: Der Kunde muss sich ausweisen, eine gültige Fahrerlaubnis vorlegen, schon hält er den Fahrzeugschlüssel in der Hand. Der Wagen ist versichert, die Nachfrage vor Fahrtantritt schadet jedoch nicht. (Anderenfalls herrscht eine stillschweigende Haftungsfreistellung.) Verbleibender Knackpunkt kann die Höhe einer möglichen Selbstbeteiligung sein.

Bei einem Gebrauchtwagen sollten Sie noch beim Händler die Schäden vor der Probefahrt dokumentieren. Das schließt Streitfälle nach der Rückkehr weitgehend aus.

Probefahrt beim Privatkauf

Verschuldet der Fahrer auf der Probefahrt einen Schaden, haftet er dafür. Der Verkäufer kann sich dies im Vorfeld schriftlich bestätigen lassen. Musterformulare finden sich zum Beispiel beim ADAC.

Das Haftungsrisiko sinkt dabei erheblich, wenn der Wagen über eine Vollkasko-Versicherung verfügt, was jedoch bei älteren Modellen selten der Fall ist. Besteht Kaskoschutz, muss der Schadensverursacher die Selbstbeteiligung und die Kosten einer Höherstufung übernehmen. 

Hinweis: Eine Probefahrt mit einem abgemeldeten Fahrzeug ist verboten. Verkäufer benötigen ein Kurzzeitkennzeichen, das die Kfz-Haftpflicht einschließt.

Weitere rechtliche Regelungen im Überblick

Ummeldung: Wird ein Fahrzeug noch angemeldet veräußert, sollte sich der Verkäufer den Zeitpunkt der Übergabe bestätigen lassen. So kann er sich zum Beispiel die Kosten für Bußgelder zurückholen, die zunächst noch bei ihm in der Post sind. 

Dauer der Probefahrt: Eine Stunde und mehr sind üblich, rechtliche Vorgaben gibt es nicht. Käufer und Verkäufer sollten sich vor der Probefahrt absprechen.  

Fahrer: Soll der Fahrer während der Probefahrt gewechselt werden, muss der Verkäufer seine Zustimmung geben. Der Verkäufer hat auch das Recht, selbst an der Probefahrt teilzunehmen.

Gutachten: Sie wollen den Wagen in einer Werkstatt checken? Auch das bedarf der Zustimmung des Verkäufers. Lehnt er ab, ist Vorsicht geboten.

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