Wie sieht es bei Käufen aus zweiter Hand aus?
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Wie sieht es bei Käufen aus zweiter Hand aus?

„Sie haben noch zehn Monate Gewährleistung“ – so verspricht es zumindest der private Verkäufer bei eBay. Doch wie sieht es tatsächlich aus? Haben Sie auch beim Kauf aus zweiter Hand grundsätzlich Gewährleistungs- und Garantierechte?

Gewährleistungsrechte: Gibt es sie beim Second Hand-Kauf?

Ob Kinderwagen, Haushaltsgeräte oder Smartphones: Ware aus zweiter Hand lässt sich besser verkaufen, wenn sie sich noch innerhalb der Gewährleistungsfrist befindet. Möchten Sie später Gewährleistungsrechte geltend machen, hilft Ihnen der Original-Kaufbeleg recht wenig. Sie als Zweitbesitzer haben keinen Anspruch darauf, zu reklamieren. Die Gewährleistungsansprüche bei einem Kaufvertrag bestehen grundsätzlich nur zwischen dem Verkäufer und dem Käufer einer Ware. Ein Zweitkäufer hat nur einen Gewährleistungsanspruch gegen den Händler, wenn der Händler mit dem Erstkäufer eine entsprechende vertragliche Vereinbarung getroffen hat. Dies sind dann aber keine gesetzlichen Ansprüche, sondern vertragliche. Eine entsprechende Klausel im Kaufvertrag könnte beispielsweise lauten: „Veräußert der Käufer die Kaufsache an einen Dritten, darf er ihm die Gewährleistungsrechte abtreten“. Dann müssen Sie als Zweitkäufer aber auch eine entsprechende Abtretungserklärung vom Erstkäufer vorweisen können.

Herstellergarantie: Gilt sie beim Second Hand-Kauf?

Es gibt nicht nur die gesetzlichen Gewährleistungsrechte, sondern auch noch die Möglichkeit, sich auf eine Garantie zu berufen. Eine Garantie ist eine freiwillige Zusicherung von Seiten des Herstellers oder Händlers. Viele Verkäufer sichern ihren Kunden beispielsweise eine bestimmte Haltbarkeit zu. Der damit verbundene Zeitraum geht dann über die gesetzlich garantierte Gewährleistung hinaus. Der Hersteller oder Händler darf festlegen, wie die Garantie aussieht, welche Schäden sie umfasst und wie lange sie dauert. Da die Garantie – im Gegensatz zur Gewährleistung – auf freiwilliger Basis fußt, darf der Garantiegeber bestimmen, für wen sie gilt. Der Hersteller oder Händler darf bestimmen, ob die Garantie nur für den Erstkäufer oder auch für den Zweitbesitzer gilt. Viele Verkäufer und insbesondere Hersteller stellen diesbezüglich keine klaren Regeln auf. Die Reklamation wird oftmals über eine Seriennummer abgewickelt: Die Käuferdaten sind deshalb nicht relevant. Anders sieht es hingegen bei vielen Fahrradherstellern aus: Sie bieten mitunter sogar eine lebenslange Garantie auf den Fahrradrahmen – allerdings nur für den Erstkäufer. Verkauft dieser das Fahrrad, entfällt die Garantie.

Warum dürfen Sie sich nicht an den Erstverkäufer wenden?

Im Zivilrecht gilt der Grundsatz, dass Sie sich nur an die Person wenden dürfen, mit der Sie einen Vertrag schließen. Die beiden Vertragsparteien bestimmen frei, welche Verpflichtungen sie eingehen. Es ist nicht vorgesehen, dass sich ein Vertragspartner an eine fremde Person verweisen lassen muss. Der Vertragspartner soll sich nur an die Person halten müssen, mit der er den Vertrag abgeschlossen hat. Deshalb müssen sich auch Zweitbesitzer an Ihren Vertragspartner halten. Bei privaten Verkäufen vereinbaren die Parteien oftmals einen Gewährleistungsausschluss. Dann haben Sie keine Gewährleistungs- oder Garantierechte. Etwas anderes gilt nur, wenn der Hersteller oder Erstverkäufer eine Abtretung dieser Rechte genehmigt.

Wie sieht es bei Kassenbons aus?

Sie erstehen eine gebrauchte Ware und der Verkäufer gibt Ihnen den Kassenbon? Damit entkommen Sie der Gewährleistungsfalle manchmal. Ist der Kaufbeleg anonym, d.h. ohne Käuferdaten, können Sie die Gewährleistungsrechte relativ einfach durchsetzen. Im Elektromarkt fragt das Personal zumeist überhaupt nicht nach, ob Sie Erstkäufer sind oder nicht. Bei technischen Geräten, bei denen die Reklamation über die Seriennummer abgewickelt wird, sind die Käuferdaten ebenfalls irrelevant.

Wie sieht es aus, wenn Sie Second Hand-Ware bei einem Händler kaufen?

Wie sieht es eigentlich aus, wenn Sie Second Hand-Ware bei einem gewerblichen Anbieter kaufen? Hier gilt, dass der Händler die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren zu erfüllen hat. Er darf die Gewährleistung aber auf ein Jahr reduzieren. Dies muss er beim Verkauf deutlich angeben. Bei B-Waren ist der Händler dazu verpflichtet, Ihnen die volle Gewährleistung zu gewähren. Gleiches gilt für Geräte oder Waren, die der Händler im Laden vorführte. Waren sind nur dann „gebraucht“, wenn ihre „Gebrauchtheit“ eindeutig zu erkennen ist. Ihnen stehen also auch bei Second Hand-Waren im Laden unter bestimmten Voraussetzungen die ganz normalen Rechte zu. Sie dürfen aber nur reklamieren, wenn die gebrauchte Ware nicht diejenigen Eigenschaften aufweist, die Ihnen zugesichert wurden.

Beispiel: Sie kaufen ein Smartphone „für Bastler“. Hier dürfen Sie nicht erwarten, dass das Smartphone funktioniert. Sie dürfen nicht reklamieren. 

Im Internet dürfen Sie den Kauf generell bis zu 14 Tage nach der Übergabe widerrufen.  

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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