Unterhaltsvorschuss beantragen: Hilfe für Alleinerziehende
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Unterhaltsvorschuss beantragen: Hilfe für Alleinerziehende

Der Unterhalt eines Kindes ist teuer. Sind die Eltern getrennt, kann es für den alleinerziehenden Elternteil finanziell schnell eng werden, wenn der Ex-Partner keinen Unterhalt zahlt. Hier kommt der Unterhaltsvorschuss ins Spiel.

Was ist Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist für die Fälle vorgesehen, in denen der betreuende Elternteil keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält. Ob der andere Elternteil nicht zahlen kann oder will, ist hierbei nicht ausschlaggebend. Auch wenn nicht bekannt ist, wer der Vater ist, kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen. Der Staat tritt in diesen Fällen ein, um alleinerziehende Elternteile finanziell zu entlasten und die Versorgung des Kindes durch einen Mindestunterhalt sicherzustellen. Festgelegt ist der Anspruch im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG oder UVG).

Seit dem 01.07.2017 ist die Bezugsdauer des Unterhaltsvorschusses nicht mehr beschränkt. Das bedeutet: Bleiben die Zahlungen des unterhaltspflichtigen Elternteils dauerhaft aus, kann in den kompletten 18 Jahren bis zur Volljährigkeit des Kindes Unterhaltsvorschuss bezogen werden. Davor galt eine Grenze der Bezugsdauer von 72 Monaten.

Voraussetzungen: Wer erhält Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber dem unterhaltspflichtigen Elternteil besteht per Gesetz. Für einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss müssen hingegen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der betreuende Elternteil muss mit dem unterhaltsberechtigten Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dies muss nicht der eigene Haushalt des Elternteils sein, es kann sich auch um den Haushalt einer anderen Person, beispielsweise der Großmutter des Kindes, handeln.
  • Das unterhaltsberechtigte Kind muss seinen Wohnsitz oder zumindest den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
  • Unterhalt wird vom anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nur unregelmäßig gezahlt.

Ab dem zwölften Geburtstag des Kindes gilt außerdem: 

  • Das Kind darf selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen (Hartz IV).
  • Sofern der betreuende Elternteil Hartz IV bezieht, muss dieser zusätzlich über ein Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro monatlich verfügen.

Bezieht der betreuende Elternteil Hartz IV, ist der Unterhaltsvorschuss beim Jobcenter anzugeben. Wird er verschwiegen, drohen erhebliche Rückforderungen. Ebenso sind dem Jugendamt sämtliche Änderungen mitzuteilen, die ggf. dazu führen, dass kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss mehr besteht (beispielsweise Heirat, Umzug oder Auszug des Kindes).

Wo wird Unterhaltsvorschuss beantragt?

Für die Beantragung von Unterhaltsvorschuss gibt es klare gesetzliche Regelungen. Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Jugendamt zu stellen. Das ist in der Regel das Jugendamt, in dessen Bezirk das Kind lebt. Das Antragsformular erhalten Sie beim Jugendamt, sowie der Stadt-, Gemeinde- oder Kreisverwaltung. In dem dazugehörigen Merkblatt finden Sie Informationen darüber, welche Unterlagen und Nachweise mit dem Antrag einzureichen sind. Sollte das Jugendamt den Antrag auf Unterhaltsvorschuss nur teilweise bewilligen oder ablehnen, kann die Entscheidung mit einem Widerspruch innerhalb von vier Wochen angefochten werden.

Sie können den Unterhaltsvorschuss auch rückwirkend beantragen, und zwar ab dem Vormonat des Monats, in dem Sie Ihren Unterhaltsantrag stellen. Allerdings nur, wenn die oben genannten Voraussetzungen im Vormonat auch schon erfüllt waren. Der Unterhaltsvorschuss wird dann – die Bewilligung des Antrages vorausgesetzt – am Anfang jedes bewilligten Monats gezahlt.

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Wer das Kind betreut, hat einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss – egal, ob Mutter oder Vater

Wie hoch ist der Unterhaltsvorschuss?

Der Unterhaltsvorschuss als gesetzlicher Mindestunterhalt ist in §1612a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nach Altersstufen geregelt. Die Höhe der monatlichen Zahlungen wird jährlich angepasst, sodass sich die Beträge von Jahr zu Jahr ändern. Aktuell beträgt der monatliche Unterhalt seit dem 01.01.2018:

  • Für Kinder bis zum 6. Geburtstag: 154 Euro
  • Für Kinder von 6 Jahren bis zum 12. Geburtstag: 205 Euro
  • Für Kinder von 12 Jahren bis zum 18. Geburtstag: 273 Euro

Hierbei handelt es sich um den bereinigten Unterhaltsvorschuss nach Anrechnung des Kindergeldes. Vereinzelt gezahlter Unterhalt des anderen Elternteils sowie Waisenbezüge und eigene Einkünfte des Kindes werden zusätzlich vom Unterhaltsvorschuss abgezogen.

Wann ist ein Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen?

Der Unterhaltsvorschuss ist ein finanzielles Hilfsangebot des Staates. Er zählt zu den Sozialleistungen. Aus diesem Grund ist die Gewährung des Vorschusses an unterschiedliche Bedingungen geknüpft. Werden diese nicht eingehalten, ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuss ausgeschlossen.

Folgende Ausschlusskriterien gibt es:

  • Der betreuende Elternteil weigert sich, Auskünfte über den unterhaltspflichtigen Elternteil zu erteilen
  • Der betreuende Elternteil wirkt nicht an der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltsortes des anderen Elternteils mit
  • Der betreuende Elternteil ist verheiratet und lebt nicht dauerhaft getrennt
  • Der betreuende Elternteil lebt unverheiratet mit dem anderen Elternteil des Kindes zusammen
  • Beide Elternteile teilen sich die Erziehung so, dass nicht erkennbar ist, welcher Elternteil die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt (z.B. beim Wechselmodell)
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