Die Arbeitslosenversicherung
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Die Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung ist Teil der deutschen Sozialversicherungen. Sie ist im Sozialgesetzbuch III geregelt und soll die existenzielle Sicherheit von Arbeitssuchenden gewährleisten. Die Arbeitslosenversicherung ist bei der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg angesiedelt.

Beitrag zur Arbeitslosenversicherung

Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hälftig. Derzeit beläuft sich der Beitrag auf drei Prozent bzw. 1,5 Prozent pro Partei. Die gesetzliche Grundlage bildet § 341 II SGB III. Die Prozentzahlen beziehen sich auf die Beitragsbemessungsgrundlage. Diese umfasst nach § 341 III SGB III alle beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze reichen. Die Beitragsbemessungsgrenze legt die allgemeine Rentenversicherung fest. Die Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer reichen zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung nicht aus. Die Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit trägt deshalb auch der Bund. Dieser zahlt für versicherungsfremde Aufgaben, die die Bundesagentur für Arbeit übernimmt, einen Bundeszuschuss.

Günstige Versicherungsoptionen für bestimmte Personengruppen

Der Gesetzgeber führte mit dem Beschäftigungschancengesetz eine Privilegierung bestimmter Personengruppen ein. Existenzgründer, Selbstständige, Auslandsbeschäftigte und Pflegepersonen steht die Möglichkeit offen, sich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Diese Personengruppen können nach § 28a SGB III einen Antrag auf die Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses stellen.

 

Leistungskatalog der Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitslosenversicherung unterstützt Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Träger. Zu den Leistungen für Arbeitgeber zählen:

- Förderung der beruflichen Weiterbildung

- Förderung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

- Einstellung von Arbeitnehmern (Eingliederungszuschüsse)

- Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz

Zu den Leistungen für Träger gehören:

- Förderung von Jugendwohnheimen

- Zuschüsse zu Sozialplanmaßnahmen

- Förderung von Einrichtungen, die der beruflichen Aus- oder Weiterbildung bzw. der beruflichen Rehabilitation dienen

- Förderung der Berufsausbildung

- Förderung von Infrastrukturmaßnahmen, die Beschäftigung schaffen

- Förderung von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen

Im Alltag verbinden die meisten Personen die Arbeitslosenversicherung mit dem Arbeitslosengeld. Sie umfasst aber wesentlich mehr Angebote:

- Mobilitätshilfen

- Förderungen zur beruflichen Weiterbildung und Berufsausbildung

- Förderungen zur Aufnahme einer Beschäftigung

- Förderungen zur Beratung und Vermittlung (Reisekosten, Gutscheine, Bewerbungskosten)

- Kurzarbeitergeld

- Transferleistungen

- Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer

- Förderung ganzjähriger Beschäftigung

- Entgeltersatzleistungen

- Förderung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben

 

Im Mittelpunkt der Arbeitslosenversicherung steht das Arbeitslosengeld. Die Höhe des Arbeitslosengeldes berechnet sich anhand verschiedener Faktoren. Grundsätzlich gilt die Faustregel, dass sich das Arbeitslosengeld auf 60 Prozent des früheren Nettoeinkommens beläuft. Wenn der Versicherte ein Kind hat, erhöht sich dieser Leistungssatz auf 67 Prozent. Die genaue Berechnung erfordert viel Fachwissen. Für die Höhe des Arbeitslosengeldes sind nach § 129 III SGB III verschiedene Faktoren von Bedeutung:

- Lohnsteuerklasse

- Existenz von Kindern

- beitragspflichtiges Arbeitsentgelt der letzten Beschäftigung

Eintritt des Versicherungsfalls

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn sie arbeitslos sind oder sich in eine berufliche Weiterbildung begeben, § 136 SGB III. Nach § 137 SGB III haben sich Arbeitslose bei der Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden und ihre Anwartschaftszeit einzuhalten. Diese beträgt nach § 142 I SGB III zwölf Monate. In diesem Zeitraum muss der Versicherungsnehmer in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden haben. Damit möchte der Gesetzgeber verhindern, dass Personen für wenige Tage oder Wochen arbeiten, nur um anschließend für bis zu zwei Jahre Arbeitslosengeld zu beziehen.  

Versicherungspflicht für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, sich in der Arbeitslosenversicherung zu versichern. Diese Regelung gilt nicht für Auszubildende, geringfügig Beschäftigte sowie Wehr- und Zivildienstleistende. Selbstständige und Arbeitnehmer, die außerhalb der EU beschäftigt sind, haben die Möglichkeit, sich freiwillig zu versichern. Einige Personengruppen sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Sie sollen den Versicherungsschutz nicht erhalten, da sie anderweitig abgesichert sind. Dazu gehören Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben sowie Soldaten und Beamte. Die Versicherungspflicht entfällt auch für Personen, die Leistungen von einem anderen Träger erhalten, beispielsweise Übergangs-, Mutterschafts- oder Krankengeld. Versicherungsfrei sind auch Geistliche in Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlicher Anerkennung.

Voraussetzungen für eine freiwillige Arbeitslosenversicherung

Eine freiwillige Versicherung ist für die folgenden Personen nicht möglich:

- Personen, die zuvor Arbeitslosengeld II erhielten.

- Personen, die schon länger selbstständig sind.

- Personen, die sich direkt nach ihrer Ausbildung oder ihrem Studium selbstständig machten und deshalb niemals in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis standen.

Personen, die eine freiwillige Arbeitslosenversicherung abschließen dürfen, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

- Antrag bei der örtlichen Arbeitsagentur stellen.

- Nachweis über ihre Tätigkeit erbringen.

- Aufnahme der Tätigkeit darf vor maximal drei Monaten erfolgt sein.

- Einzahlung von Beiträgen in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten innerhalb der letzten zwei Jahre.

Private Arbeitslosenversicherung

Eine private Arbeitslosenversicherung ist eine Zusatzversicherung. Bei einer Arbeitslosigkeit sind die folgenden Faktoren zu beachten:

- die laufenden Kosten bleiben bestehen.

- Angestellte mit Kind erhalten 67 Prozent ihres letzten Durchschnittsgehalts.

- Angestellte ohne Kind erhalten nur 60 Prozent ihres letzten Durchschnittsgehalts.

Die Verringerung des Einkommens um 33 bis 40 Prozent stört die Kalkulationen vieler Arbeitnehmer. Laufende Kredite sind manchmal nicht mehr zahlbar. Dieses Kostenrisiko sichert eine private Arbeitslosenversicherung ab. Ihr Abschluss erfolgt zusätzlich zu der staatlichen Arbeitslosenversicherung. Sie gleicht die Differenz zwischen dem letzten Gehalt und dem Arbeitslosengeld aus. Damit schließt sie eine eventuell existenzbedrohende Deckungslücke. Die private Arbeitslosenversicherung sorgt dafür, dass der Arbeitnehmer sein bisheriges Gehalt vollständig ausgezahlt bekommt. Beim Abschluss einer privaten Arbeitslosenversicherung sollten Versicherte abwägen, ob die monatlichen Zusatzbeiträge in einem angemessenen Verhältnis zu den Versicherungsleistungen stehen.

Voraussetzungen für den Abschluss einer privaten Arbeitslosenversicherung

Der Abschluss einer privaten Arbeitslosenversicherung ist an Voraussetzungen geknüpft. Diese Voraussetzungen sind bei den meisten Versicherungen gleich, können aber voneinander abweichen.

- Der Arbeitnehmer hat seinen Hauptwohnsitz in Deutschland.

- Der Arbeitnehmer befindet sich bei Vertragsschluss in einer ungekündigten Anstellung. Die Kündigung darf noch nicht bekannt sein.

- Die Kündigung erfolgte nicht wegen eines Fehlverhaltens oder aus persönlichen Gründen, sondern betriebsbedingt.

- Der Versicherungsnehmer ist bei Versicherungsbeginn zwischen 18 und 60 Jahre alt.

- Das Nettoeinkommen liegt bei mindestens 1.000 Euro pro Monat.

Der Beitrag zur privaten Arbeitslosenversicherung bemisst sich an der Versicherungsdauer und der Höhe der Leistungen. Versicherungsnehmer haben erst nach Ablauf einer Wartezeit von drei Monaten einen Anspruch auf den Versicherungsfall. Die Auszahlung der Versicherungssumme ist an einen Anspruch auf ALG I gekoppelt.

Der Versicherungsfall ist in den folgenden Situationen ausgeschlossen:

- Der Versicherungsnehmer befindet sich in der Ausbildung.  

- Die Kündigung erfolgte in der Probezeit.

- Der Versicherungsnehmer machte im Versicherungsvertrag wahrheitswidrige Angaben.

- Ein befristetes Arbeitsverhältnis endete.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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