Bürgschaft für Flüchtlinge
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Bürgschaft für Flüchtlinge

Wer für einen Flüchtling bürgt, geht ein großes finanzielles Risiko ein. Die Rechtsgrundlagen zu Bürgschaften für Flüchtlinge sind im Aufenthaltsgesetz und im Integrationsgesetz geregelt.

In Deutschland darf jede natürliche oder juristische Person eine Bürgschaft für einen Flüchtling übernehmen und ihm damit die Einreise ermöglichen. Natürliche Personen müssen volljährig und geschäftsfähig sein und eine schriftliche „Verpflichtungserklärung“ bei der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung abgeben. Der Bürge haftet mit dieser Erklärung für die Lebenshaltungskosten des Flüchtlings während seines Aufenthalts in Deutschland. Ansprüche hat nicht der Flüchtling selbst, sondern die öffentliche Hand.

Bürgschaft wohlüberlegt eingehen

Das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt die Rechtsfolgen der Bürgschaft für einen Flüchtling. In § 66 bis 68 AufenthG heißt es, dass der Bürge für sämtliche öffentlichen Mittel haftet, die staatliche Stellen ab der Einreise des Flüchtlings für dessen Lebensunterhalt aufwenden. Dazu zählen Unterbringung, Unterhalt sowie die Behandlungskosten im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit. Für Rente, Arbeitslosengeld und die Familienversicherung der Krankenkassen anfallende Kosten ist der Bürge nicht in der Pflicht.

Fünfstellige Forderungen möglich

Die Bürgschaft für den Flüchtling umfasst auch die ihm gesetzlich zustehenden Kosten in Form von Sozialhilfe oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Muss der Flüchtling nach einem abgelehnten Asylantrag ausreisen, kann sich der Staat die Kosten für Abschiebung und Abschiebehaft vom Bürgen zurückholen.

Schutzstatus für Bürgschaft nebensächlich

Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im August 2016 sind alle Kosten, die der öffentlichen Hand innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Einreise des Flüchtlings entstehen, durch die „Verpflichtungserklärung“ abgesichert. Vorher abgegebene Bürgschaften galten ursprünglich unbefristet und enden nach dem neuen Gesetz nun rückwirkend nach maximal drei Jahren.

Ein bewilligter Asylantrag bedeutet nicht automatisch das Ende der Bürgschaft. Sie gilt bis zum Ablauf der drei- oder fünfjährigen Frist und kann nur durch die endgültige Ausreise des Flüchtlings oder einen anderen Aufenthaltsstatus vorzeitig auslaufen.

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