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Massagen
Die Frist, um ein Krankengymnastikrezept einzulösen, beträgt in allen Bundesländern vier Wochen, also auch in Güglingen. Einzige Ausnahme ist, wenn auf dem Rezept ein abweichendes Gültigkeitsdatum angegeben wird. Dann gilt diese Gültigkeit. Manchmal wirst du hören, ein Rezept müsse innerhalb von 14 Tagen eingelöst werden, doch diese Regelung ist veraltet.
Auch in ländlichen und kleinstädtischen Gebieten wie Güglingen leiden zahlreiche Menschen an Rückenschmerzen. Hast du ein Rezept vom Arzt, übernimmt die Krankenkasse 90 Prozent der Gebühren. Die verbleibenden 10 Prozent plus eine Gebühr von 10 Euro musst du selbst tragen. Vorbeugende Krankengymnastik, wie Rückenschulen, wird außerdem von vielen Krankenkassen bezuschusst. Nicht selten werden 80 bis 100 Prozent der Gebühren übernommen. Genaue Auskunft bekommst du bei deiner Krankenkasse.
Wurde die Krankengymnastik vom Arzt verschrieben, wird ein Großteil der Kosten für die Krankengymnastik von der Krankenkasse erstattet. Im Regelfall zahlt die Kasse 90 Prozent der Gebühren. Zehn Prozent müssen also selbst gezahlt werden, außerdem eine einmalige Gebühr von 10 Euro. Für eine Sitzung von 15 bis 25 Minuten werden normalerweise ungefähr 27 Euro berechnet, von denen 2,70 Euro vom Patienten übernommen werden müssen. Eine Stunde Krankengymnastik kostet damit etwa 7 bis 8 Euro. Bei Vorsorgeleistungen wie Rückenschulen beteiligen sich die Krankenkassen teilweise ebenfalls. Wenn du kein Rezept hast und die Krankenkasse auch keinen Zuschuss zahlt, musst du die Krankengymnastik leider selbst übernehmen.
Üblicherweise dauert eine Krankengymnastik-Therapie mehrere Wochen oder Monate. Wie lange genau, hängt vom Gesundheitszustand ab und auch davon, wie schnell der Körper sich erholt. Krankengymnasten und Ärzte überwachen deine Genesung und werden dir sagen, wie lange es noch dauert. Stelle dich aber auf mehrere Wochen ein. Das erste Rezept gilt meistens für sechs Anwendungen.
Eine Befreiung von der Zuzahlung ist möglich. Das Gesetz sieht vor, dass die Ausgaben für die Zuzahlungen zwei Prozent des Jahres-Bruttoeinkommens nicht überschreiten dürfen. Dabei werden alle Zuzahlungen im Kalenderjahr zusammengerechnet, also nicht nur die für Krankengymnastik, sondern auch für Medikamente, Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte. Chronisch Kranke wie beispielsweise Epileptiker oder Diabetiker können sich schon von der Zuzahlung befreien lassen, sobald die Kosten ein Prozent des Jahresbruttos überschreiten: Das bedeutet eine Zuzahlung von nicht mehr als 400 Euro (oder bei chronisch Kranken 200 Euro), wenn das Brutto-Jahreseinkommen bei 20.000 Euro liegt.