Zugewinn und Gütertrennung: Wie Ehepartner ihre Ehe regeln können
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Zugewinn und Gütertrennung: Wie Ehepartner ihre Ehe regeln können

Wenn ein Paar heiratet, kann es seine finanzielle Zukunft unterschiedlich gestalten. Das Gesetz sieht hier zwei Modelle vor: Den Zugewinnausgleich und die Gütertrennung. Doch was bedeuten die beiden Modelle konkret? Teilen die Ehepartner sich ihr Vermögen nach der Hochzeit?

Zugewinngemeinschaft: Der Regelfall

Die Zugewinngemeinschaft ist in § 1363 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Das Konzept ist der Regelfall und sieht vor, dass die Vermögen der Ehepartner auch während der Ehe getrennt sind. Das Vermögen, das ein Partner vor der Ehe besaß, behält er auch nach einer Scheidung. Allerdings: Erwirtschaftet einer der Ehepartner während der Ehe mehr als der andere Ehepartner, muss er den Vermögenszuwachs ausgleichen. Die Berechnung ist relativ einfach:

  1. Das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen der beiden Ehepartner wird addiert.
  2. Die Summe wird durch zwei geteilt.
  3. Der Ehepartner, dessen Vermögen geringer ist, erhält die Hälfte des Überschusses.

Diese Ausgleichszahlung trägt dem Gedanken Rechnung, dass einer der beiden Ehepartner oft berufstätig ist, während sich der andere Ehepartner um die Kinder und den Haushalt kümmert. Hierdurch soll jedoch kein Ehepartner schlechter gestellt sein als der andere.

Gütertrennung: Das Gegenmodell

Viele Ehepartner empfinden die Zugewinngemeinschaft als ungerecht. Dies trifft insbesondere auf Ehepartner zu, die viel Geld in ihre Ausbildung oder ein Studium investiert haben. Deshalb entscheiden sich viele Ehepaare für ein anderes Modell: Die Gütertrennung. Hierfür setzen die Ehepartner einen Vertrag auf. Ein Zugewinnausgleich wird ausgeschlossen. Die Vermögen der Ehepartner bleiben während und nach der Ehe getrennt. Die Gütertrennung verhindert den Abschluss von Ehen, die ein Ehepartner nur schließt, um an das Vermögen des anderen zu gelangen.

Allerdings: Die Gütertrennung ist für finanzschwache Ehepartner nachteilig. Für diese stellt ein solches Modell ein erhebliches finanzielles Risiko dar. Sollte die Ehe scheitern, steht der finanzschwache Ehepartner ohne finanzielle Absicherung da. Wer über viele Jahre die Kinder erzogen und den Haushalt geführt hat, wird nur schwer wieder ins Berufsleben einsteigen können.

Außerdem: Stirbt der Ehepartner, hat der überlebende Ehepartner mit immensen steuerlichen Nachteilen zu kämpfen. Der Ehepartner erhält zwar das Vermögen des verstorbenen Ehepartners. Er erhält aber nicht steuerfrei 25 Prozent des Vermögens. Vereinbaren die Eheleute eine Gütertrennung, sollten sie den Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung vertraglich regeln. Auf diesen bezieht sich die Gütertrennung ohne vertragliche Zusatzklausel nicht.

Ein weiteres Modell: Die modifizierte Zugewinngemeinschaft

Manche Ehepaare möchten weder eine Zugewinngemeinschaft noch eine Gütertrennung vereinbaren. Dann bietet sich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft aus. Der Vorteil: Verstirbt einer der Ehepartner, darf der überlebende Partner 25 Prozent des Vermögens steuerfrei erben. Außerdem können die Eheleute den Zugewinnausgleich bei einer Scheidung ausschließen. Dieses Modell empfiehlt sich für Paare mit einem großen Altersunterschied oder immensen Vermögensunterschieden.

Beratung durch den Rechtsanwalt unerlässlich

Viele Paare schließen die Ehe blind und denken nicht an eine Scheidung. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt ist jedoch unerlässlich. So verhindern Paare eine schwere Scheidung. Viele Punkte können Sie schon vor der Scheidung vereinbaren. Denken Sie daran, dass in Deutschland nahezu jede zweite Ehe geschieden wird.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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