Unfall auf der Weihnachtsfeier: Wer haftet?
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Unfall auf der Weihnachtsfeier: Wer haftet?

Eben haben Sie noch ausgelassen das Tanzbein mit Ihren Kollegen geschwungen, doch plötzlich sind Sie umgeknickt. Wer haftet, wenn bei der Weihnachtsfeier ein Unfall passiert? Und welche Versicherung greift, wenn etwas zu Bruch geht? 

Gesetzliche Unfallversicherung gilt bei Betriebsveranstaltungen

In der Regel besteht für die Teilnehmer einer betrieblichen Weihnachtsfeier ein Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer …

  • … auf dem direkten Anfahrtsweg zur Feier und zurück – vom Wohnsitz des Mitarbeiters bis zur Örtlichkeit der Veranstaltung – versichert sind (gilt auch für Fahrgemeinschaften).
  • … während aller Tätigkeiten auf der Weihnachtsfeier, zum Beispiel beim Essen, Tanzen oder Spielen, versichert sind.
  • … auch während der Vorbereitungen zur Weihnachtsfeier schon versichert sind.

Achtung: Die gesetzliche Unfallversicherung gilt nur für Angestellte des Unternehmens. Dürfen die Arbeitnehmer externe Gäste, beispielsweise den Partner, mit zu der Party bringen, fallen diese nicht unter den Versicherungsschutz.

Voraussetzungen, damit die gesetzliche Unfallversicherung greift

Damit die gesetzliche Unfallversicherung auch wirklich bei der Weihnachtsfeier gilt, muss die Party einige Voraussetzungen erfüllen, die sie als betriebliche Veranstaltung klassifizieren:

  • Die Weihnachtsfeier dient der Zusammenkunft von Mitarbeitern und Unternehmensleitung und der Pflege der Kontakte untereinander.
  • Es handelt sich um eine offizielle Veranstaltung, die die Unternehmensleitung erlaubt, veranstaltet oder fördert. Die Unternehmensleitung muss jedoch nicht zwingend selbst daran teilnehmen. Es reicht aus, wenn ein offizieller Vertreter abgesandt wird, zum Beispiel ein Sachgebiets- oder Teamleiter.
  • Die Feier steht allen Mitarbeitern des Betriebes beziehungsweise der Abteilung offen.
  • Die Feier ist so ausgerichtet, dass sich alle Mitarbeiter des Betriebs beziehungsweise der Abteilung angesprochen fühlen.
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In der Regel sind Sie auch bei den Vorbereitungen für die betriebliche Weihnachtsfeier unfallversichert.

Wann endet der Versicherungsschutz bei der Weihnachtsfeier?

Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung erlischt mit dem offiziellen Ende der betrieblichen Weihnachtsfeier. Beschließen einige Mitarbeiter, nicht den direkten Weg nach Hause zu nehmen, sondern noch in eine Bar oder eine andere Location weiterzugehen, greift die Unfallversicherung nicht mehr. Das gilt auch, wenn der Chef höchstpersönlich noch mitfeiert.   

Sensibles Thema: Unfall auf der Weihnachtsfeier unter Alkoholeinfluss

Um unangenehme Situationen und peinliche Ausrutscher zu vermeiden, verbietet allein schon die Etikette einen übermäßigen Alkoholkonsum auf Betriebsfeiern. Doch noch eine Tatsache sollte Sie am ungezügelten Trinken hindern: Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung kann wegfallen, wenn Alkoholgenuss eindeutig als Ursache für das Unglück auszumachen ist, weil er die kognitiven und motorischen Fähigkeiten stark beeinträchtigt hat.

Ein Beispiel: Sie laufen auf dem Heimweg von der Weihnachtsfeier gegen einen Laternenpfahl, den Sie nach diversen Cocktails schlichtweg übersehen haben, und brechen sich dabei ein Bein. In diesem Fall kann die gesetzliche Unfallversicherung die Übernahme von Behandlungs- und möglichen Rehakosten verweigern.

Denn mit weniger Alkohol im Blut hätten Sie den massiven Pfosten wohl kaum übersehen. Glück im Unglück: Für die ärztliche Behandlung kommt dann Ihre Krankenkasse auf. Dabei können allerdings Zuzahlungen, zum Beispiel für Rehamaßnahmen oder Krankenhaustagegeld, auf Sie zukommen. Tipp: Kein Risiko eingehen und lieber das Taxi nach Hause nehmen.

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Genießen Sie Alkohol in Maßen auf der Weihnachtsfeier – denn sonst geht bei einem Unfall womöglich der gesetzliche Versicherungsschutz flöten.

Schadensersatzansprüche auf der Weihnachtsfeier?

Die gesetzliche Unfallversicherung übernimmt zwar – sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind – die Folgekosten, die ein Unfall auf der Firmenweihnachtsfeier nach sich zieht. Zusätzliche Schadensersatz- oder Schmerzensgeldzahlungen können Sie von der gesetzlichen Unfallversicherung allerdings nicht erwarten.

Anders sieht es aus, wenn zum Beispiel ein Kollege versehentlich ein Glas Rotwein umwirft und mit dem edlen Tropfen Ihren teuren Anzug ruiniert. Wer jemand anderem einen Schaden zufügt – ganz gleich ob vorsätzlich oder fahrlässig – muss dafür geradestehen und Ersatz leisten.

So ist es in § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Wenn kein Vorsatz dahintersteckt, springt die private Haftpflichtversicherung des Verursachers ein – und übernimmt die Kosten für die Reinigung oder möglicherweise auch für einen neuen Anzug. Wer keine Privathaftpflicht besitzt, muss den Schadensersatz aus eigener Tasche leisten.

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