Umgangsrecht: Das besagt das Gesetz
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Umgangsrecht: Das besagt das Gesetz

Kinder haben ein Recht darauf, dass ihre Eltern ihnen Zeit und Aufmerksamkeit schenken. Das gilt auch nach einer Trennung. Vater und Mutter wiederum haben nicht nur ein Umgangs-Recht mit ihren Kindern, sondern auch die Pflicht dazu. Vorausgesetzt wird dabei immer, dass der Kontakt dem Kindeswohl dient.

Das Umgangsrecht gilt laut BGB auch für Großeltern und Geschwister des Kindes. Dem leiblichen Vater und weiteren engen Bezugspersonen kann „bei ernsthaftem Interesse“ ebenfalls ein Umgangsrecht gewährt werden.  

Wenn die Eltern sich trennen

Das Umgangsrecht kommt vor allem dann zum Tragen, wenn die Eltern sich trennen. Vater und Mutter steht es dabei frei, sich auf das Umgangsrecht mit dem Kind zu einigen. Wo sollen Sohn oder Tochter künftig wohnen, wie viel Zeit darf der umgangsberechtigte Partner mit den Kindern verbringen? Wie werden die Wochenenden, Ferien und Feiertage aufgeteilt? All das können Vater und Mutter regeln. Gelingt dies nicht, wird das Familiengericht im Sinne des Kindeswohls tätig.

Hinweis: Die Gerichtskosten einer Umgangsrechtsvereinbarung werden geteilt. Sie belaufen sich insgesamt auf rund 270 Euro. Hinzu kommen die Anwaltskosten. Fehlt die Finanzkraft, kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. 

Das Umgangsrecht setzt kein Sorgerecht voraus. Im üblichen Fall hat die Trennung aber keinen Einfluss auf das Sorgerecht, das weiterhin von beiden Elternteilen ausgeübt wird.

Das Familiengericht entscheidet, wo das Kind lebt und wie oft es der getrennt lebende Partner sehen darf. Gesetzliche Vorgaben zur Aufteilung gibt es nicht, Richtwerte jedoch schon. So wird der Kontakt des Umgangsberechtigten – in neun von zehn Fällen lebt das Kind nach der Trennung bei der Mutter, der Vater hat das Umgangsrecht – bei Babys und Kleinkindern oft auf wenige Stunden pro Wochen beschränkt. Nach dem vollendeten dritten Lebensjahr wird der Umgang dann sukzessive erweitert, mit Übernachtungen, gemeinsamen Wochenenden und Ferien beim Vater (um beim Regelfall zu bleiben). Schulkinder verbringen häufig jedes zweite Wochenende beim Vater, die Feiertage werden aufgeteilt – zum Beispiel Heiligabend bei der Mutter, die anschließenden Weihnachtsfeiertage beim Vater.

Das Umgangsrecht bezieht sich auch auf den Kontakt per Telefon oder Mail. Das Kind hat ein Mitspracherecht, das mit zunehmendem Alter an Bedeutung gewinnt.      

 Gilt das Umgangsrecht auch für die Großeltern?

Paragraph 1685 BGB besagt: „Großeltern und Geschwister haben ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient.“ Der Gesetzgeber trägt damit der Tatsache Rechnung, dass Oma und Opa oft zu den wichtigsten Bezugspersonen der Enkel gehören. Gerade in den turbulenten Zeiten einer Trennung von Vater und Mutter kann das für das Kindeswohl sehr dienlich sein.

Will ein Elternteil nicht, dass Kontakt zu den Großeltern besteht, sind erneut die Gerichte gefragt – und die Entscheidung ist schwierig. Zwar darf Oma und Opa der Umgang mit den Enkeln nicht grundlos verwehrt werden, aber schon der Streit selbst kann ein Grund sein. Die Richter sehen hier regelmäßig die Gefahr, dass das Kind in Loyalitätsprobleme zwischen seinen Eltern und Großeltern gerät, an denen es scheitern müsste. Dessen ungeachtet: Großeltern können ihr Umgangsrecht einklagen, oft auch mit Erfolg.        

Umgangsrecht verweigern

Verweigert die Mutter dem umgangsberechtigten Vater das Umgangsrecht, drohen juristische Konsequenzen: Schadenersatzforderungen (zum Beispiel für Reisekosten zu einem geplatzten Termin der Kindesübergabe), ein Ordnungsgeld, Kürzungen beim nachehelichen Unterhalt oder einige Tage Ordnungshaft sind möglich. Oft noch wirkungsvoller: Der Mutter kann zumindest zeitweise das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden. Ist trotz dieser Maßnahmen kein geregelter Umgang möglich, kann auch der Entzug des Sorgerechts drohen. 

In der Praxis werden solch drastische Maßnahmen nur selten angewendet, denn sie könnten die gewünschte Wirkung verfehlen. Muss zum Beispiel befürchtet werden, dass das Wohl des Kindes durch eine Änderung des Aufenthaltsrechts gefährdet ist, wird kein Gericht eine entsprechende Verfügung erlassen.

Natürlich gibt es viele Beispiele, in denen die Mutter dem Vater das Umgangsrecht berechtigt verweigert. Die wichtigsten Gründe liegen in körperlicher Gewalt gegen das Kind oder einer Alkoholsucht, die keine sichere Betreuung durch den Vater erlaubt. Schwieriger ist es, wenn die Mutter die Gefahr der Kindesentführung durch den ehemaligen Partner sieht oder Grund zur Annahme hat, dass die Treffen mit dem Vater zu einem seelischen Schaden des Kindes führen. In diesen Fällen wird geraten, das Jugendamt zu informieren.  Eigenmächtige Entscheidungen sind nur im Falle einer unmittelbaren Gefährdung ratsam.   

Umgangsrecht einklagen

Verweigert die Mutter dem Vater trotz richterlicher Aufforderung das Umgangsrecht, bleibt nur der Klageweg. Der Umgangsberechtigte kann hier einen vollstreckbaren Umgangstitel erwirken. Die Basis dafür ist meist eine schriftliche Umgangsvereinbarung, in der die vereinbarten Umgangsregeln festgelegt sind, womit auch Verstöße besser nachgewiesen werden können. Um Streit im Detail zu vermeiden, sollte die Umgangsvereinbarung auch organisatorische Fragen der Übergabe (Wird das Kind gebracht oder geholt?) mit beinhalten.   

Wie eingangs erwähnt: Der Umgang mit dem Kind ist für Eltern Recht und Pflicht zugleich. Weigert sich der Vater also, Zeit mit seinem Kind zu verbringen, ist das ebenfalls ein Gesetzesverstoß, der geahndet werden kann. Da sich ein liebevoller Umgang kaum erzwingen lässt, sind die juristischen Möglichkeiten jedoch begrenzt. Zum Kindeswohl wird man von dauerhaften Zwangsmaßnahmen absehen.

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