Darf man Leute einfach so erschrecken? Wann rechtliche Konsequenzen drohen
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Darf man Leute einfach so erschrecken? Wann rechtliche Konsequenzen drohen

An Halloween müssen sich die Bürger darauf einstellen, dass sie von ihren Mitmenschen erschrocken werden. Aber auch bloßes Erschrecken kann schlimme Folgen haben. Beispielsweise wenn der Erschrockene in Panik auf die Straße läuft und von einem Auto angefahren wird. Oder eine ältere Person einen Herzinfarkt erleidet. Doch welche rechtlichen Folgen sind damit verbunden, wenn Sie einfach so Leute erschrecken?

Leute erschrecken: Wie sieht es bei Kindern aus?

Kinder erschrecken an Halloween in ihrem Verkleidungen besonders gerne Leute. Sie müssen nicht mit Konsequenzen rechnen, weil sie erst ab einem Alter von 14 Jahren strafmündig sind. Sollten die Kinder während des Erschreckens einen Sach- oder Personenschaden verursachen, haften aber möglicherweise ihre Eltern. Und zwar dann, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.

Sie können sich bei ihrer privaten Haftpflichtversicherung gegen Schäden absichern, die ihre Kinder verursachen. Diese Versicherungsoption heißt „Schäden durch deliktunfähige Personen“. Bei Jugendlichen zwischen 14 und 17 Jahren drohen nur Sanktionen, wenn ihr Entwicklungsstand derart weit fortgeschritten ist, dass sie das Unrecht ihrer Tat einsehen konnten.

Erschrecken: Gibt es auch strafrechtliche Folgen?

Sie oder Ihre Kinder haben jemand erschrocken? Sie wurden verklagt, weil das Gegenüber einen Herzinfarkt erlitten hat oder infolge des Erschreckens von einem Automobil angefahren wurde? Dann kann das strafrechtlich relevant sein.

Wussten Sie um das schwache Herz Ihres Nachbarn und haben Sie diesen gezielt erschrocken, müssen Sie mit einer Strafe rechnen. Die Gerichte beurteilen immer den Einzelfall und schauen sich alle Fakten genau an. Ein mögliches Delikt ist die Körperverletzung nach § 223 Strafgesetzbuch, die auch das körperliche Wohlbefinden der Person umfasst. Atypische Geschehensabläufe, die total aus dem Ruder gelaufen sind, sind normalerweise nicht mit einer Strafe verbunden.

Wann dürfen Sie denn nun erschrecken?

Das sagt Ihnen der gesunde Menschenverstand. Sie können Kinder und Jugendliche in einem vernünftigen Rahmen durchaus erschrecken. Diese rechnen an Halloween sogar mit einem derartigen Verhalten. Auf das Erschrecken sollten Sie jedoch bei älteren und kranken Menschen verzichten. Auch bei Mitbürgern, die mit dem Halloween-Brauch nicht sonderlich vertraut ist, ist Vorsicht geboten. Grundsätzlich sollten Sie immer das Wohl Ihres Gegenübers priorisieren und sicherstellen, dass niemand zu Schaden kommen kann. 

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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