3… 2… 1… deins! Der Kaufvertrag von privat an privat
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3… 2… 1… deins! Der Kaufvertrag von privat an privat

Nie war es einfacher, als Privatperson Waren zu verkaufen: eBay und andere Internetplattformen machen es möglich. Dabei wechselt nicht nur billiger Krempel den Besitzer, sondern auch hochwertige Uhren, Autos und Antiquitäten. Umso wichtiger ist für Verkäufer wie Käufer, dass der Kaufvertrag von privat richtig formuliert ist. Lesen Sie hier unsere Tipps, wie Sie den Kaufvertrag privat richtig aufsetzen.

Kaufvertrag – privat oder gewerblich?

Ob Sie Waren als Privatperson oder gewerblich verkaufen, macht in vielerlei Hinsicht einen großen Unterschied. Gerade bei Verkäufern im Internet ist nicht immer eindeutig festzustellen, ob sie als Privatpersonen oder als Unternehmer handeln. Dabei spielt es keine Rolle, wie sie sich selbst einstufen – entscheidend ist unter anderem, ob sie regelmäßig größere Mengen eines Artikels verkaufen. Das kann als gewerbliches Handeln eingestuft werden und hat steuerliche und rechtliche Konsequenzen.

Wenn Sie allerdings nur ab und an Gegenstände aus Ihrem Besitz verkaufen, können Sie dies problemlos tun – vor dem Gesetz gelten Sie als Privatverkäufer. Für Sie sind dann die folgenden Hinweise für den „Kaufvertrag privat“ entscheidend.

Der schriftliche Kaufvertrag für Privat-Verkäufe

Die Schriftform ist für einen Kaufvertrag nicht nötig. Wie bei jedem Flohmarkt-Kauf ist auch ein mündlicher Vertrag rechtskräftig und bindend. Der Käufer verpflichtet sich, die Ware abzunehmen und den vereinbarten Preis zu zahlen, der Verkäufer muss die Ware liefern.

Doch wenn der Kauf nicht direkt persönlich erfolgt, sondern beispielsweise übers Internet, oder wenn es sich um teure Ware handelt, ist die Schriftform zu empfehlen. Schließlich lässt sich ohne Zeugen kaum beweisen, dass überhaupt ein Vertrag abgeschlossen wurde. Auch die konkreten Bestandteile lassen sich im Nachhinein nur schwer belegen.

Das gehört in den Kaufvertrag für Privat-Geschäfte

Diese Elemente sind im Kaufvertrag sinnvoll:

  • Namen und Anschrift von Käufer und Verkäufer
  • eine genaue Beschreibung des Kaufgegenstands. Dazu gehören die Bezeichnung des Artikels, der Herstellername, das Modell und falls vorhanden die Seriennummer. Bei Gebrauchtwaren ist es sinnvoll, eventuelle Mängel aufzulisten, zum Beispiel Kratzer auf Möbeln. Außerdem werden Angaben zum Zustand und Zubehör gemacht
  • der vereinbarte Preis
  • die Zusicherung, dass die Ware Eigentum des Verkäufers ist
  • Angaben über die Zahlungskonditionen
  • der Ausschluss der Sachmängelhaftung (weitere Hinweise unten)
  • Datum, Ort und beide Unterschriften

Drucken Sie den Vertrag zweimal aus, Käufer und Verkäufer erhalten je ein Exemplar.

Die Sachmängelhaftung im privaten Kaufvertrag

Gesetzlich ist eine Sachmängelhaftung von zwei Jahren vorgeschrieben, solange muss der Verkäufer Mängel reparieren oder Ersatz liefern. Bei Gebrauchtwaren ist eine vertragliche Beschränkung der gesetzlichen Mängelhaftung auf zwölf Monate möglich.

Viele Verkäufer schließen im Kaufvertrag von privat zu privat die Sachmängelhaftung aus, indem sie diese oder eine ähnliche Formulierung in den Vertrag aufnehmen: „Die Ware wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft". Ein solcher Hinweis im Vertrag ist zulässig und wird sogar von vielen Fachleuten empfohlen.

Allerdings gilt es juristische Feinheiten zu beachten: Vorformulierte Bedingungen werden schnell zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, und im Rahmen solcher AGB ist ein Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht zulässig. Daher gehört der Ausschluss der Mängelhaftung in den individuellen Vertrag. Wer viele ähnliche Verkäufe tätigt, sollte sich für die korrekte Formulierung des Sachmängelausschlusses gegebenenfalls rechtlichen Rat einholen.

Der Haftungsausschluss gilt generell nicht für Vorsatz oder arglistiges Verschweigen der Mängel.

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