So können Sie dank Handwerker Steuern sparen
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So können Sie dank Handwerker Steuern sparen

Kommt der Handwerker ins Haus, dann zahlt der Fiskus mit. Privatpersonen können 20 Prozent bestimmter Handwerkerrechnungen von der Steuer absetzen – und das bis zu einer Gesamtrechnungshöhe von 6.000 Euro pro Jahr. Mit einem legalen Trick können Sie diesen Betrag unter Umständen sogar verdoppeln.
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Weniger Steuern zahlen: So geht’s

Seit dem 01. Januar 2009 dürfen Privatpersonen für Kosten für Handwerker bis zu einer maximalen Höhe von 6.000 Euro im Jahr 20 Prozent steuerlich absetzen. Der zu versteuernde Betrag aus dem Einkommen wird um diese 20 Prozent gemindert. Dadurch senkt sich der gesamte Einkommenssteuerbetrag und mit ihm Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Erhöht werden kann der Höchstbetrag durch einen legalen Trick in der Rechnungsstellung: Verteilt der Handwerker seine Rechnung auf zwei Kalenderjahre, kann der abzugsfähige Betrag faktisch verdoppelt werden. Rechtlich abgesichert ist die steuerliche Vergünstigung im §35a EStG (Einkommenssteuergesetz). Dort ist auch ausdrücklich festgelegt, dass die Abzugsfähigkeit nur für Privatpersonen und nur für Arbeiten im privaten Haushalt in Anspruch genommen werden kann. Weiterhin dürfen ausschließlich die Lohnkosten für die Berechnung der Steuerminderung herangezogen werden. Arbeiten, die im Handwerksbetrieb selbst durchgeführt werden, fallen nicht unter diese Regelung. Werden zum Beispiel Türen in der Werkstatt des Tischlers abgeschliffen oder gekürzt, werden die Lohnkosten für diesen Zeitraum nicht als steuerbegünstigt anerkannt. Abzugsfähig ist lediglich die Arbeitszeit, die für den Einbau der Türen im Haus oder in der Wohnung benötigt wird.

Welche Lohnkosten dürfen steuerlich abgesetzt werden?

Immobilienbesitzer können die verschiedensten Handwerkerleistungen bzw. die dafür anfallenden Lohnkosten steuermindernd anrechnen, dazu gehören Leistungen wie Elektro-, Fliesen-, Maler-, Maurer- oder Sanitärarbeiten aber auch Gartenarbeiten und die Reparatur von Haushaltsgeräten. Allerdings müssen sich die Arbeitsleistungen immer auf Reparaturen beziehen. Neubauten wie die Neuerrichtung eines Zaunes oder einer Garageneinfahrt sind nicht abzugsfähig. Nach einem Erlass der Finanzverwaltung gelten zum Beispiel folgende handwerkliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem §35a des EStG:

  • Arbeiten an den Innen- und Außenwänden.
  • Arbeiten an der äußeren Gebäudehülle.
  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen.
  • Modernisierung oder Austausch von Bad oder Einbauküche.
  • Reparatur und Wartung von Haushaltsgegenständen wie Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd oder Computer
  • Pflasterarbeiten, soweit sie nicht als Neubaumaßnahme eingestuft werden.
  • Aufwendungen zur Überprüfung von Anlagen.

Eine komplette Auflistung aller anerkannten Arbeitsleistungen ist im Steuererlass zum §35a EStG aufgeführt. Die Steuervergünstigung für Handwerkerkosten müssen die Finanzämter im Übrigen auch dann gewähren, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Renovierung nicht im Haushalt wohnt, dies aber davor über einen längeren Zeitraum der Fall war.

Formvorschriften für die steuerliche Begünstigung der Handwerkerleistungen

Grundbedingung für die steuerliche Anerkennung ist eine detaillierte Rechnung, in der der Handwerker die Kosten für Arbeitszeit, Fahrtkosten und Material exakt aufgeschlüsselt hat. Liegt lediglich eine Festpreisabrechnung mit einem Gesamtbetrag vor, wird dies steuerlich nicht vom Finanzamt anerkannt. Neben der Rechnung muss auch ein Zahlungsbeleg vorhanden sein. Eine Barquittung ist nicht ausreichend, der Steuerpflichtige muss die Rechnungssumme vom eigenen Konto überweisen. Wenn zwei alleinstehende Personen in einem Haushalt zusammenleben, dann darf der Höchstbetrag von 6.000 Euro insgesamt nur einmal als Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden. Seit 01. Januar 2011 ist eine Doppelförderung für Handwerkerleistungen ausgeschlossen. Leistungen, die von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) durch zinsvergünstigte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse gefördert sind, darf der Steuerpflichtige nicht zusätzlich für die Steuervergünstigung einsetzen.

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SB
Sarah Berger
Autor/-in
Sarahs Begeisterung in Sachen Heimwerken zeigten sich schon früh. Bis heute gibt Sie ihr Wissen, ob im Garten oder im Haus, an ihre Leser weiter.
Sarah Berger
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