Rechtliche Fragen: Darf ich an meinem Balkon eine Markise montieren?
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Rechtliche Fragen: Darf ich an meinem Balkon eine Markise montieren?

Sie möchten an Ihrem Balkon eine Markise anbringen. Dürfen Sie das so einfach?

Ihre neue Wohnung ist klasse, vor allem auf den Balkon freuen Sie sich. Entspannen, ein wenig in der Sonne dösen, mit Freunden eine gute Zeit verbringen. Doch schon wenige Tage nach dem Einzug wird klar: So schön es auch ist, einen Sonnenbalkon zu haben, ganz ohne Verschattung hält es dort aber niemand lange aus.

Die Idee, eine Markise zu installieren, ist schnell gefasst. Ein paar Löcher bohren, das Teil anschrauben, so schwer kann das doch nicht sein. Im Grunde genommen ist das auch so, jetzt aber einfach in den Baumarkt fahren, die nötigen Materialien einkaufen und dann zuhause loslegen - das kann Ihnen unter Umständen eine Menge Ärger einbringen.

Ein Verbot ist nicht per se gestattet

Nicht jeder Vermieter ist damit einverstanden, dass sein Grund und Boden (bzw. sein Mietobjekt) verändert wird. Dabei geht es zum einen um bauliche Veränderungen, gerne werden aber auch ästhetische Gründe angeführt: „Rein farblich verändert die Markise das Erscheinungsbild der Wohnanlage.“

Tipp: Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Das hat das Amtsgericht München (Az.: 411 C 4836/13). entschieden. Scheint die Sonne also tagsüber ohne Unterlass und so stark auf Ihren Balkon, dass ein sachgemäßer Gebrauch nicht möglich ist, darf Ihnen eine Verschattung nicht einfach so verwehrt werden.

Ein Vermieter darf Ihnen per se die Anbringung einer adäquaten Verschattung allerdings nicht verbieten, auch wenn er Recht auf Schutz seines Eigentums hat. Ein Verbot greift zum Beispiel dann nicht, wenn sich der Mieter bereit erklärt, die Markise nach den Wünschen des Vermieters zu gestalten und sie beim Auszug wieder zu entfernen.

„Berechtigter Wohngebrauch“ des Mieters

Der Schutz vor Sonne auf dem Balkon gehört zum berechtigten Wohngebrauch des Mieters. Das hat das Amtsgericht München (Az.: 411 C 4836/13). entschieden. Scheint die Sonne also tagsüber ohne Unterlass und so stark auf Ihren Balkon, dass ein sachgemäßer Gebrauch nicht möglich ist, darf Ihnen eine Verschattung nicht einfach so verwehrt werden. Liegt der Balkon aber zum Beispiel auf der sonnenabgewandten Seite des Hauses, sieht die Sache schon wieder ganz anders aus. Dann greifen in erster Linie die Rechte des Hausbesitzers oder Vermieters. So oder so sollten Sie zu allererst das Gespräch mit Ihrem Vermieter suchen, ehe Sie anfangen, Löcher in die Hauswand zu bohren. Sind Sie Hausbesitzer, ist der Fall von vornherein anders gelagert. Denn dann bestimmen Sie allein, wie eine Verschattung auszusehen hat.

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