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Beschuldigt in einem Ermittlungsverfahren: Worauf ich mich einstellen muss und wie ich besonnen handeln kann
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Beschuldigt in einem Ermittlungsverfahren: Worauf ich mich einstellen muss und wie ich besonnen handeln kann

Plötzlich ist man Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren. Für die meisten Menschen ist das ein Schock. Die unbekannte Situation ist mit starken Emotionen verbunden: Wut, Angst und Verunsicherung bestimmen in dieser Zeit das Leben der Betroffenen. Dabei ist es jetzt besonders wichtig, einen kühlen Kopf zu behalten und besonnen zu handeln. Wie das geht weiß ein Rechtsbeistand besonders gut. Im Interview klärt Rechtsanwalt Dogukan Isik alle wichtigen Fragen und gibt Tipps, wie man in so einer Situation handeln sollte. 

Herr Isik, wann wird so ein Ermittlungsverfahren überhaupt eingeleitet?

Das geht tatsächlich recht schnell: Sobald der Polizei oder der Staatsanwaltschaft Hinweise auf eine Straftat vorliegen sind sie verpflichtet zu ermitteln. Man spricht dabei vom Anfangsverdacht. So ein Hinweis kann recht klein sein – ein anonymer Tipp beispielsweise. Das Ziel ist natürlich immer die Aufklärung der (vermeintlichen) Tat. Das bedeutet, dass sie sowohl belastende als auch entlastenden Umstände ermitteln.

Erfahre ich denn automatisch, wenn so ein Verfahren gegen mich eingeleitet wird?

Es ist nicht immer notwendig, dass eine Person erfährt, wenn sie Beschuldigte in einem Ermittlungsverfahren ist. Grade zu Beginn einer Untersuchung erfährt man davon selbst oft nichts. Wurde beispielsweise bei den ersten Ermittlungen festgestellt, dass der Tatverdacht unbegründet ist, stellt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung ein, noch bevor der Beschuldigte etwas davon erfahren hat. Erhärten sich die Vorwürfe durch Ermittlungen, wird man jedoch spätestens bei der Vorladung zur Vernehmung als Beschuldigter darüber unterrichtet.

Sollte man schon vorher vermuten Beschuldigter zu sein – zum Beispiel durch Gerüchte – hat man die Möglichkeit, bei der Staatsanwaltschaft anzufragen.

Muss ich als Beschuldigter zu so einer Vorladung erscheinen?

Das wissen tatsächlich viele nicht: Als Beschuldigter muss ich nicht zu einer Ladung der Polizei erscheinen. Anders sieht es aus, wenn ich von einem Richter oder der Staatsanwaltschaft vorgeladen werde – erscheine ich dort nicht, riskiere ich eine zwangsweise Vorführung. Welches Verhalten sinnvoll ist, hängt immer von der speziellen Situation ab. Ein Anwalt kann dabei eine gute Einschätzung geben, welches Verhalten richtig ist.

Welche Rechte habe ich denn bei so einem Verhör vor der Polizei?

Zunächst einmal wird die Polizei Ihnen eröffnen, welche Tat man Ihnen zur Last legt. Anschließend wird man Sie über Ihre Rechte belehren. Die sind im Wesentlichen das Recht zu schweigen, das Recht, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebung zu beantragen und natürlich das Recht, sich einen Verteidiger zu nehmen.

Muss – oder besser sollte – ich bei der Vernehmung etwas sagen?

Als Beschuldigter hat man das Recht, die Aussage zu verweigern. Entscheidet man sich dazu, darf einem das auch nicht negativ ausgelegt werden. Es darf also nicht davon ausgegangen werden, dass ein Beschuldigter, der die Aussage verweigert, auch etwas zu verbergen hat. Ob und in welcher Form Sie von dem Recht zu schweigen Gebrauch machen sollten, lässt sich am besten im Gespräch mit einem Anwalt klären.

Auf was muss ich mich bei so einer Vorladung denn noch einstellen?

Je nach Art des zur Last gelegten Tatbestands kommen noch unterschiedliche erkennungsdienstliche Maßnahmen auf Sie zu. Dabei muss man grundsätzlich zwischen zwei Arten unterscheiden: Die Maßnahmen zum Erkennungsdienstlichen Zweck und solche Identifizierungsmaßnahmen. Erstere sollen vorsorglich der Aufklärung von Straftaten dienen, die anderen dienen als Beweismittel für die Schuld oder Unschuld eines Beschuldigten. Das können Fingerabdrücke oder Fotoaufnahmen sein.

Muss ich solche Maßnahmen denn mitmachen?

Auch hier gilt es wieder zu unterscheiden: Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen darf die Polizei auch gegen Ihren Willen durchführen. Dazu gehören z.B. Fingerabdrücke und Fotoaufnahmen. Sollte man sich gegen diese Maßnahmen weigern, kann ein Beschuldigter auch zwangsweise zur Polizeistation gebracht werden. Im Notfall dürfen die Beamten sogar den Polizeigriff oder Fesselung anwenden. Es ist also ratsam, diese unumgänglichen Maßnahmen friedlich auf sich zu nehmen.

Anders sieht es mit DNA-Proben, Blutabnahme oder einer körperlichen Untersuchung aus - diese müssen richterlich angeordnet werden. Bei sogenanntem „Gefahr in Verzug“ darf auch die Staatsanwaltschaft solche Untersuchungen anordnen. Bei einigen Verkehrsstraftaten braucht die Polizei seit 2017 keine richterliche Anordnung. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob die Maßnahme der Polizei an dieser Stelle angemessen ist, können Sie Ihren Anwalt zu Rate ziehen.

Brauche ich denn generell einen Anwalt, wenn gegen mich ermittelt wird?

Sie müssen in dieser Phase keinen Anwalt nehmen – Sie sollten aber. Zunächst mal wird alles, was Sie während eines Verfahrens sagen und tun auch in dieses mit einbezogen. Es passiert grade als Beschuldigter sehr schnell, dass man dabei z.B. Aussagen trifft, die man gar nicht so meint, oder die falsch aufgefasst werden könnten. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, die richtige Auswahl zu treffen - er kann als Sprachrohr dienen. Außerdem bekommen Anwälte Einsicht in die Akten und können daraus besser ableiten, was zu tun ist und wie erfolgreich eine Klage sein könnte.

Ein Ermittlungsverfahren kann finanzielle und gesellschaftliche Schäden anrichten. Ein Anwalt kann Ihnen dabei helfen, diese schwierige Situation zu meistern.

Eine große Herausforderung und emotionale Belastung sind sicherlich auch Hausdurchsuchungen. Wie verhalte ich mich dabei am besten?

Eine Hausdurchsuchung darf nur auf Anordnung bei einem Verdächtigen durchgeführt werden. Liegt dieser allerdings vor, müssen Sie den Ermittlern Zugang gewähren, anderenfalls drohen Ihnen Konsequenzen. Der Zweck so eine Durchsuchung ist immer die Ergreifung eines Verdächtigen, oder die Auffindung von Beweismitteln.

Ihre Aufgabe ist es, dabei besonders ruhig zu bleiben. Während der Durchsuchung müssen Sie sonst nichts weiter tun. Denken Sie daran: Auch hier werden Ihre Äußerungen und Handlungen in das Verfahren einbezogen. Ist die Durchsuchung abgeschlossen, sollten Sie eine schriftliche Mitteilung über den Grund der Durchsuchung verlangen. Wurden Gegenstände beschlagnahmt werden, können Sie ein Verzeichnis von diesen verlangen. Wurde dagegen nichts Verdächtiges gefunden, können Sie sich auch das bescheinigen lassen.

Eine abschließende Frage noch: Wann wird so ein Ermittlungsverfahren eingestellt?

Jede Staatsanwaltschaft ist dazu verpflichtet, bei einem Anfangsverdacht zu ermitteln. Nicht immer kommt es dabei aber auch direkt zu einer Anklage. Generell kann eine Ermittlung aus drei Gründen eingestellt werden: Wenn die Staatsanwaltschaft feststellt, dass der Beschuldigte nicht hinreichend verdächtig ist, keine Straftat vorliegt oder die Straftat verjährt ist.

Dogukan Isik, LL.M. MLE Rechtsanwalt