Ist der Kauf von Cannabis strafbar?
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Ist der Kauf von Cannabis strafbar?

Wer Cannabis kauft, macht sich strafbar. Ob das Strafgericht auch tatsächlich Anklage erhebt, hängt davon ab, wie viel Cannabis der Täter kaufte. Wir klären Sie über die wichtigsten Fakten zur Strafbarkeit von Cannabis auf.

Ist eine geringe Menge Cannabis erlaubt?

Wer Cannabis kauft, begeht eine Straftat. Der Kauf und Besitz von Cannabisprodukten ist gemäß § 29 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) verboten. Ob der Käufer das Cannabis selbst konsumiert oder weiterverkauft, ist irrelevant. Das Bundesverfassungsgericht stellte jedoch in einem Urteil fest, dass Personen, die nur eine geringe Menge Cannabis besitzen, nicht bestraft werden dürfen. Die Allgemeinheit ist nur dann gefährdet, wenn eine Person größere Mengen Cannabis besitzt. Was eine „geringe Menge“ ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil aus dem Jahr 1994 nicht festgelegt. Und da hier Uneinigkeit herrscht, hat jedes Bundesland selbst festgelegt, ab welcher Menge der Besitz von Cannabis strafbar ist.

Wie viel ist eine „geringe Menge“ Cannabis?

Prinzipiell gibt es drei verschiedene Kategorien: Eine „geringe Menge“, eine „Normalmenge“ und eine „nicht geringe Menge“. Es ist egal, wie viel Cannabis jemand besitzt. Strafbar ist schon ein winziger Krümel Cannabis. Allerdings stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bei geringen Cannabismengen wegen „Geringfügigkeit“ ein. Eine geringe Menge besteht aus drei Einheiten Cannabis. Der durchschnittliche Konsument kann sich also von einer „geringen Menge“ drei Mal berauschen. Die Bundesländer setzen die „geringe Menge“ in Gramm fest. Die folgende Tabelle zeigt, was die deutschen Bundesländer als „geringe Menge“ Cannabis betrachten. Bei diesen Mengen stellen die Staatsanwaltschaften das Verfahren normalerweise ein.

Bundesland erlaubte Cannabis-Menge (in Gramm)
Baden-Württemberg 6
Bayern 6
Berlin 10 (in Ausnahmefällen 15)
Brandenburg 6
Bremen 10
Hamburg 6
Hessen 6
Mecklenburg-Vorpommern 5
Niedersachsen 6
Nordrhein-Westfalen 10
Rheinland-Pfalz 10
Saarland 6
Sachsen-Anhalt 6
Schleswig-Holstein 6
Thüringen 6

Diese „geringen Mengen“ (Freimengen) sind nicht gesetzlich festgelegt. Es ist vielmehr so, dass sich die Freimengen aus den internen Richtlinien der Staatsanwaltschaften ergeben. Die Strafgerichte dürfen ein Strafverfahren wegen des Kaufs von Cannabis auch bei weitaus höheren Mengen einstellen. Oder andersherum: Sie dürfen Personen auch wegen viel niedrigerer Cannabismengen anklagen. Wie das Strafgericht bzw. die Staatsanwaltschaften entscheiden, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Ist der Täter vorbestraft oder auf Bewährung?
  • Zeigte sich der Täter einsichtig?
  • Versuchte der Täter zu fliehen?
  • Trug der Täter das Cannabis in einer verantwortlichen Position mit sich, etwa als Lehrer während der Unterrichtszeit?

Ob ein Verfahren bei einer „geringen Mengen“ Cannabis eingeleitet wird, hängt von vielen Umständen ab. Auch und insbesondere von den Besonderheiten der örtlichen Gerichte.

"Der § 31a des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) regelt das "Absehen von der Verfolgung." Die "Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt."

Was passiert, wenn ich sehr viel Cannabis kaufe?

Ob ein Gerichtsverfahren stattfindet und wie hoch die Strafe ist, hängt von vielen Faktoren ab. Ist ein Täter vorbestraft, leiten die Gerichte sehr wahrscheinlich ein Strafverfahren ein. Die Staatsanwaltschaften an der Grenze zu Nachbarstaaten wie den Niederlanden gehen mittlerweile sehr aggressiv gegen Cannabis-Konsumenten vor. Die Drogenpolitik hat sich in den letzten Jahrzehnten geändert. Zur Jahrtausendwende wurden Verfahren oft großzügig eingestellt. Mittlerweile bekommen aber auch Ersttäter für die Einfuhr von Cannabis hohe Strafen.

Bei einer „Normalmenge“ oder „nicht geringen Menge“ von Cannabis erheben alle Gerichte in Deutschland Anklage. Eine Normalmenge liegt vor, wenn jemand mehr als eine „geringe Menge“ besitzt. Eine „nicht geringe Menge“ liegt nach dem Bundesgerichtshof vor, wenn jemand Cannabis mit einem reinen Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm besitzt. Bei der „geringen Menge“ kommt es auf das reine Gewicht des Cannabis an. Bei der „Normalmenge“ und der „nicht geringen“ Menge kommt es hingegen auf die Wirkstoffkonzentration an.

Die Polizeibeamten wiegen also nicht das Cannabis ab, sondern bestimmen die enthaltene Wirkstoffkonzentration. Das ist nachvollziehbar: Ansonsten würden Personen mit nassem Cannabis eine härtere Strafe bekommen als Personen, die trockenes Cannabis mit sich führen, etwa weil es in der Sonne lag. Wie viel das sichergestellte Cannabis wiegt, ist also erst einmal irrelevant. Eine „nicht geringe Menge“ liegt vor, wenn jemand Cannabis mit einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm reinem THC besitzt. Das sind bei Cannabis meistens zehn Prozent der Bruttomenge. Umgerechnet sind also 7,5 Gramm reines THC ungefähr 75 Gramm Cannabis.

Welche Strafen drohen mir konkret?

Bei einer „geringen Menge“ Cannabis stellen die Gerichte das Verfahren oft ein. Manchmal muss der Konsument 10 oder 20 Sozialstunden leisten oder eine geringe Geldstrafe zahlen. Bei einer „Normalmenge“ können die Strafen schon etwas ansteigen. Richtig hohe Strafen gibt es nur, wenn jemand eine „nicht geringe Menge“ Cannabis besitzt. Dann droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Bringt jemand diese Menge an Cannabis in Umlauf, handelt er also damit, beträgt die Freiheitsstrafe mindestens zwei Jahre.

Erfolgt der Handel mit Marihuana durch eine Bande oder mit Waffen, wird eine Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren verhängt. Prinzipiell gilt die Faustregel: Cannabis-Konsumenten, die privat einen Joint rauchen, haben nicht viel zu befürchten. Personen, die größere Marihuana-Mengen besitzen oder sogar damit handeln, müssen hingegen mit empfindlichen Strafen rechnen. Der Besitz von Cannabis-Samen ist übrigens ebenfalls strafbar. Diese enthalten zwar noch keinen berauschenden Wirkstoff. Wozu sollten sie allerdings sonst dienen, außer zum Anbau von Hanf?

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