Steuern: Das wird ab 2022 anders!
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Steuern: Das wird ab 2022 anders!

Das liebe Geld spielt eine der wichtigsten Rollen in der Gesellschaft. Es geht nicht mit, aber ohne erst recht nicht! Und dann sind da auch noch zahlreiche Steuergesetze, die jedes Jahr weitreichende Änderungen erfahren.

So auch wieder im Jahr 2022. Allerdings müssen Änderungen und Neuerungen nicht immer schlecht sein, auch in finanzieller Hinsicht nicht. Das zeigt zum Beispiel der Kreditanbieter auxmoney, der Kredite ohne Hausbank, direkt von Privatpersonen, möglich macht. Aber wie positiv die Steueränderungen für 2022 sein werden, wird hier nun etwas genauer unter die Lupe genommen.

Das Homeoffice – pro Tag bis zu fünf Euro absetzen

Seit Anfang 2020 sind mehr und mehr Arbeitnehmer ins Homeoffice gegangen und auch 2021 zeichnet sich ein ähnliches Bild ab. Das hat auch Auswirkungen auf die Steuern. Wenn kein vom Finanzamt anerkanntes Arbeitszimmer in den eigenen vier Wänden vorliegt, können die Tage im Homeoffice ab 2022 dennoch geltend gemacht werden. Pro Tag können rund fünf Euro an Steuern abgesetzt werden, das macht einen Maximalbetrag von 600 Euro pro Kalenderjahr!

Wichtig zu wissen: Die Pauschale fürs Homeoffice muss mit der Kostenpauschale für Werbung verrechnet werden. Eine zusätzliche Gewährung ist nicht möglich. Pauschal 1.000 Euro werden für Werbungskosten angerechnet. Hinzu kommt, dass die Pendlerpauschale für angerechnete Tage im Homeoffice nicht geltend gemacht werden. Es kann also lohnend sein, hier genauer hinzuschauen und zu analysieren, ob sich die Pauschale fürs Homeoffice überhaupt lohnt.

Der Grundfreibetrag für einkommensteuerpflichtige Personen steigt ab

Wenn es um die Steuern geht, kann jeder Euro zählen. Daher ist es eine der positiven Änderungen, dass der Grundfreibetrag für die Einkommenssteuer um 240 Euro auf 9.984 Euro ansteigt. Verheiratete Personen dürfen künftig steuerfrei bis zu 19.968 Euro verdienen. Erst wenn das Einkommen über der Freibetragsgrenze liegt, muss es versteuert werden! Eine gute Neuerung, die von vielen Arbeitgebern begrüßt wird!

E-Zigaretten werden ab 1.7.2022 besteuert

Immer mehr Ex-Raucher haben den Umstieg zur E-Zigarette geschafft. Bislang war die Beschaffung der E-Liquids, die zum „dampfen“ benötigt wurden, steuerfrei möglich. Auch Verdampfer und Akkuträger fielen keiner Steuer zum Opfer. Der Grund ist schnell erklärt: Die tabakfreien Ersatzprodukte konnten nicht vom Tabaksteuergesetz erfasst werden.

Ab dem 1. Juli 2022 ändert sich die Steuerfreiheit, sehr zum Unmut der Konsumenten, aber auch zu Lasten der E-Zigaretten-Händler. Nicht die Hardware soll besteuert werden, sondern das Zubehör, was zur Herstellung eines E-Liquids benötigt wird. Die Hauptbestandteile sind Propylenglykol und Glycerin, hinzu kommen Nikotin (bei Bedarf) und Aromen. Bis zu 700 Euro und mehr könnte ein Liter „Basis“ zum „dampfen“ dann ab Juli kosten, ein harter Einschnitt für jene, die sich durch die E-Zigarette von der Zigarette loseisen konnten.

Reiche werden stärker zur Kasse gebeten

Bislang lag der Spitzensteuersatz bei der Einkommensteuer bei 42 Prozent. Spitzenverdiener, deren Einkommen über 277.826 Euro/Jahr liegt, werden nun mit einer dreiprozentigen Steuererhöhung noch stärker zur Kasse gebeten. Insgesamt fällt daher in der Spitzenverdienstklasse ein Steuerbetrag von 45 Prozent an.

Steuerfreie Sachzuwendungen durch den Arbeitgeber werden erhöht

Arbeitgeber durften bislang pro Monat Sachzuwendungen mit einem Gegenwert von 44 Euro pro Monat steuerfrei an ihre Arbeitnehmer überlassen. Dazu gehören Geldkarten für die hauseigene Kantine, Tankgutscheine oder Bezuschussungen von sportlichen Aktivitäten. Ab dem 1. Januar 2022 steigt der monatliche Freibetrag auf 50 Euro an. Allerdings müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden, die im Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz festgehalten sind. Werden diese nicht erfüllt, kann die Steuerfreiheit gänzlich gekippt und die geleisteten Sachzuwendungen müssen versteuert werden.

Steuerfreie Corona-Prämie möglich

Begrenzt bis zum 31.3.2022 haben Arbeitgeber die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern eine Corona-Prämie in Höhe von maximal 1.500 Euro steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Wird die Prämie nach dem Stichtag überwiesen, ist sie, Stand jetzt, wieder zu versteuern. Das Bundesfinanzministerium gibt auf seiner Website in einer umfangreichen FAQ-Rubrik weitere wichtige Auskünfte über die Versteuerung von Prämien, über Steuerfreiheit und eventuelle Neuerungen.

Weiterhin reduzierte Mehrwertsteuer für Gastronomiebetriebe

Für das Jahr 2022 wird die reduzierte Mehrwertsteuer für verzehrfertige Speisen weiterhin aufrechterhalten. Auch Bäcker und Metzger, die für ihre Kunden zubereitete Speisen zur Mitnahme oder zum Verzehr vor Ort anbieten, profitieren weiterhin davon. Anstatt der üblichen 19 Prozent Mehrwertsteuer ist der reduzierte Steuersatz von sieben Prozent anzuwenden.

Unterstützungsleistungen für Eltern volljähriger Kinder

Auch wenn der Volksmund sagt, dass Kinder ab 18 kein Geld mehr kosten, sieht die Realität anders aus. So dürfen sich Eltern über eine Steueränderung im Jahr 2022 besonders freuen, wenn sie ihr Kind finanziell unterstützen und kein Kindergeldanspruch mehr besteht. Die Unterstützungsleistungen können ab dem 1. Januar 2022 als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Im Jahr 2022 können damit pro Kind bis zu 9.984 Euro abgezogen werden. Es ist eine ausnahmsweise Erhöhung des Betrags möglich, wenn die Eltern für ihre Kinder die private Kranken- und Pflegeversicherung finanzieren. Hat das Kind allerdings Einkünfte, die 624 Euro im Jahr 2022 überschreiten, werden diese Einkünfte angerechnet. Darüber hinaus gibt es keinerlei Anrecht auf Unterstützungsleistung, wenn das Kind ein Vermögen von 15.500 Euro und mehr besitzt.

Tipp: Die Unterstützungsleistungen können auch im umgekehrten Fall geltend gemacht werden. Unterstützen die Kinder ihre Eltern finanziell und sind Steuerzahler, haben sie die gleichen Rechte bei der Steuererklärung!

Umzugskosten als Werbungskosten ausgeben

Wer als Arbeitnehmer im Jahr 2022 aus beruflichen Gründen einen Umzug plant, kann dem Finanzamt pauschal seine Umzugskosten als Werbungskosten deklarieren. Ein Nachweis über die tatsächlichen Ausgaben für den Umzug ist hierbei nicht möglich. Damit ein Umzug „aus beruflichen Gründen“ geltend gemacht werden können, reicht bereits eine Reduktion der Fahrtkosten um eine Stunde pro Tag aus.

Die Änderung der Körperschaftsteuer

Wurde im Jahr 2021 ein Antrag auf Körperschaftssteuer gestellt, kann ab 2022 erstmals das neue Optionsmodell in Anspruch genommen werden. Handwerksbetriebe, die als AG oder GmbH betrieben werden, haben die Möglichkeit, mit einer Körperschaftsteuer besteuert zu werden. Interessant ist die Neuerung vor allem für thesaurierende Betriebe, die einen großen Teil ihrer Gewinne nicht aus dem Unternehmen entnehmen. Die Liquidität kann durch die neue Körperschaftsteuer erhöht werden. Denkbar ist das nicht nur für Großbetriebe, sondern auch für kleinere Handwerksunternehmen.

Neue Steuer – viele Gesetzesänderungen

Die neuen Änderungen für 2022 bringen auch steuerrechtlich viel Abwechslung mit. Welche Vor- und Nachteile sich daraus entwickeln, wird sich im Verlauf des Jahres abzeichnen. Ein endgültiges Fazit ist erst zum Jahreswechsel 2022/2023 möglich. Jedoch zeigt sich deutlich, dass es nicht nur negative Veränd

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