Schlag ein! Wann der Vertrag per Handschlag gilt
© Pinkypills/ Thinkstock
Letztes Update am: 

Schlag ein! Wann der Vertrag per Handschlag gilt

Mit der Ehrlichkeit ist es so eine Sache: Eigentlich sollte es ausreichen, wenn man eine Vereinbarung durch einen Blick in die Augen und einen festen Handschlag als bindend besiegelt. Das sieht auch der Gesetzgeber so – aber es gibt Ausnahmen.

Freiheit in der Wahl der Vertragsform

Tatsächlich gibt es für die meisten Verträge keine grundsätzliche Verpflichtung, dass sie schriftlich ausformuliert sein müssen – das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sieht keine zwingende Form vor. Vereinbarungen per Handschlag zu bestätigen, ist juristisch also voll gültig. So erfreulich es sein könnte, wenn den Partnern einer rechtsverbindlichen Vereinbarung die Freiheit gelassen wird, wie sie ihre Einigung besiegeln wollen: Im Streitfall sind damit Probleme vorprogrammiert. Dann steht Aussage gegen Aussage, und es fehlt ein beweiskräftiges Dokument. Auf der sicheren Seite ist man also nur, wenn es Zeugen für die getroffene Vereinbarung gibt. Die Vereinbarungen sollten zudem nicht zu kompliziert sein, das könnte schnell zu unklaren Erinnerungen führen: Kommt eine strittige Vereinbarung vor Gericht und gibt es außer den unterschiedlichen Aussagen der Kontrahenten noch die dritte Version eines Zeugen, ist nichts gewonnen. Nur die schriftliche Fixierung der vereinbarten Bedingungen schafft Rechtssicherheit.

Die Schriftform ist manchmal unausweichlich

Um komplizierte gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, gibt es vier Bereiche, in denen getroffene Vereinbarungen zwingend der Schriftform bedürfen:

  • Mietverträge: Paragraph 550 des BGB schreibt vor, dass ein Mietvertrag, der länger als ein Jahr gelten soll, der Schriftform bedarf. Wird das nicht befolgt, gilt der Mietvertrag zeitlich unbegrenzt.
  • Arbeitsverträge können zwar mündlich geschlossen werden, müssen jedoch laut Nachweisgesetz spätestens einen Monat nach Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich niedergelegt werden.
  • Grundstücksverkäufe bedürfen nicht nur der Schriftform, sondern müssen auch notariell bestätigt werden. Der Notar prüft, ob die getroffenen Vereinbarungen rechtlich gültig sind, da fast immer auch die Interessen der finanzierenden Banken oder der Vorbesitzer betroffen sind und im Grundbuch korrekte Angaben gemacht werden müssen.
  • Eheverträge sind ebenfalls schriftlich niederzulegen und notariell zu beglaubigen, da sie weit in die Zukunft wirken und existenzielle Bedingungen betreffen können.
Wie finden Sie diesen Artikel?