Schenkungsteuer-Freibetrag und Tipps zum Steuersparen
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Schenkungsteuer-Freibetrag und Tipps zum Steuersparen

Zu Lebzeiten verschenken, statt zu vererben: Dank Schenkungssteuer-Freibeträgen kann sich das lohnen, vor allem bei größeren Vermögen. Zudem kann der Schenkende auch noch die Freude des Beschenkten selbst erleben – ein weiterer guter Grund, sich mit steuerfreien Schenkungen zu beschäftigen.

Schenkungssteuer-Freibeträge können mehrfach genutzt werden

Die Finanzämter in Deutschland behandeln Schenkungen weitgehend genauso wie eine Erbschaft; steuerlich betrachtet ist eine Schenkung also sozusagen ein Erbe zu Lebzeiten. Sowohl Schenkungen als auch Erbschaften müssen versteuert werden. Bei beiden können aber Freibeträge geltend gemacht werden. Allerdings besteht hier ein beträchtlicher Unterschied: Der Freibetrag bei der Schenkungssteuer kann alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden, der für die Erbschaftssteuer nur einmal. Es lohnt sich daher, die Übertragung vor allem größerer Vermögen frühzeitig zu planen und so die Erbschaftssteuer ganz legal zu umgehen oder zumindest zu reduzieren.

Eines gilt es dabei aber zu beachten: Verstirbt der Schenker vor Ablauf der Zehnjahresfrist und vererbt dann weiteres Vermögen an dieselbe Person, wird die erfolgte Schenkung auf den Freibetrag der Erbschaftssteuer angerechnet. Die Anrechnung erfolgt dabei gleitend: Im ersten Jahr nach der Schenkung wird sie noch voll einbezogen, danach reduziert sie sich mit jedem Jahr um zehn Prozent. Nach neun Jahren werden also nur noch 10 Prozent angerechnet. Nach zehn Jahren steht dem Begünstigten dann wieder der volle Freibetrag zur Verfügung.

Ehepartner und Kinder haben die höchsten Freibeträge

Die Höhe des Schenkungssteuer-Freibetrags richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad der Beteiligten: Je näher die Verwandtschaft, desto höher der Freibetrag.

Tipp: Wenn Eltern ihren Kindern etwas schenken wollen, profitieren sie vom doppelten Freibetrag, denn beide Elternteile können aus eigenem Vermögen Schenkungen an die Kinder vornehmen.

Verwandtschaftsgrad Steuerklasse Steuerfreibetrag
Ehegatten und Lebenspartner I 500.000 €
Kinder und Enkelkinder (wenn deren Eltern verstorben sind), Adoptivkinder und Stiefkinder I 400.000 €
Enkel- und Stiefenkelkinder und Urenkel I 200.000 €
Eltern, Großeltern, Nichten und Neffen, Geschwister II 20.000 €
Alle anderen Empfänger, auch nicht verheiratete Paare III 20.000 €

Bei Überschreitung des Freibetrags wird die Schenkungssteuer fällig

Liegt der Wert der Schenkung über dem zugelassenen Freibetrag, fällt die Schenkungsteuer an. Versteuert werden muss nur der Anteil, der über den Freibetrag hinausgeht. Dafür gelten wiederum unterschiedliche Steuersätze, die abhängig sind von der Erbschaftssteuerklasse des Beschenkten. (s. Tabelle oben)

Wert des steuerpflichtigen Erbes bzw. der Schenkung bis einschließlich Steuersatz in der Steuerklasse
  I II III
75.000 € 7% 15% 30%
300.000 € 11% 20% 30%
600.000 € 15% 25% 30%
6.000.000 € 19% 30% 30%
13.000.000 € 23% 35% 50%
26.000.000 € 27% 40% 50%
Über 26.000.000 € 30% 43% 50%

Tipp: Frühzeitige und dann wiederholte Schenkungen können sich besonders dann rechnen, wenn der oder die Begünstigte nur niedrige Freibeträge geltend machen kann. Beispiel: Eine kinderlose Tante möchte ihrem Neffen ihr Vermögen zukommen lassen und dieses Vermögen beträgt mehr als die steuerfreien 20.000 €.

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Ehepartner und Kinder profitieren bei Schenkungen von den höchsten Freibeträgen und niedrigsten Steuersätzen.

Ein geschenktes Haus ist für den Ehepartner steuerfrei

Eine Besonderheit ist die Schenkung von selbst bewohnten Immobilien[1]unter Eheleuten: Sie ist steuerfrei und wird nicht auf die Freibeträge angerechnet. Sogar dann, wenn die Immobilie sofort weiterkauft wird. Experten raten allerdings dazu, vor dem Verkauf eine gewisse Frist einzuhalten, um den Verdacht der Steuerumgehung von vornherein zu vermeiden. Tatsächlich kann auf diesem Wege auch ein beträchtliches Barvermögen über Immobilien von einem Ehepartner zum anderen übertragen werden, ohne die zugelassenen Freibeträge zu beanspruchen. Diese Regelung können nur Ehepaare nutzen. Sie ist auch nicht auf die eigenen Kinder übertragbar.

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Ehepaare können sich Immobilien übertragen, ohne den Schenkungssteuer-Freibetrag in Anspruch zu nehmen.

Einfluss von Kettenschenkungen auf die Schenkungssteuer

Finden mehrere Schenkungen innerhalb einer Familie statt, kann das dazu führen, das für denselben Vermögenswert eine geringere oder gar keine Schenkungssteuer anfällt. Man spricht dann von sogenannten Kettenschenkungen.

Beispiel 1:Ein Elternpaar bewohnt ein Haus im Wert von 750.000 Euro. Im Grundbuch ist der Vater als Alleineigentümer eingetragen. Die Eltern möchten ihr Rentnerleben lieber im warmen Süden verbringen und dem einzigen Sohn das Haus schenken. Würde der Vater die Immobilie sofort seinem Sohn übertragen, müsste dieser nach Abzug des Freibetrages von 400.000 Euro noch 350.000 Euro versteuern.

Stattdessen überschreibt der Vater zunächst steuerfrei die Hälfte des Hauses seiner Frau. Später schenken beide ihren Anteil von jeweils 375.000 Euro dem Sohn. Da dieser für jeden Elternteil einen Freibetrag bis zu 400.000 Euro geltend machen kann, bleibt auch diese Aktion steuerfrei.

Beispiel 2:Die Großeltern möchten ihrem Enkelkind 300.000 Euro für den Kauf einer Eigentumswohnung schenken, dem Enkel steht aber nur ein Freibetrag von 200.000 Euro zu. Also beschenken die Großeltern zunächst ihren Sohn – den Vater des Enkelkindes – (Freibetrag 400.000 Euro), der seinerseits das Geld dem eigentlichen Empfänger weiterschenkt (Freibetrag wiederum 400.000 Euro).

Vorsicht vor Missbrauchsverdacht

Kettenschenkungen wie in diesen beiden Beispielen sind grundsätzlich legal. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat 2013 in einem Urteil (AZ II R 37/11) einige Voraussetzungen für rechtmäßige Kettenschenkungen herausgestellt. Besonders wichtig dabei: Die erste Schenkung muss bereits vollzogen sein, bevor die Weiterverschenkung vereinbart wird. Zudem darf der erste Beschenkte, der sogenannte Zwischenempfänger, nicht zur Weitergabe der Schenkung verpflichtet werden.

Dennoch schauen die Finanzämter bei Kettenschenkungen ganz genau hin. Denn es liegt der Verdacht nahe, dass solche Kettenschenkungen nur vorgenommen werden, um die Steuer vorsätzlich zu umgehen. „Missbräuchliche Gestaltung des Steuerrechts“ heißt dies im Fachjargon. Das wäre der Fall, wenn die Großeltern aus dem Beispiel oben in die Schenkungsvereinbarung mit ihrem Sohn eine Klausel aufnehmen, die ihn verpflichtet, das Geld an sein Kind weiterzuverschenken.

Das Finanzamt kann dies als Steuerbetrug werten und entsprechend dagegen vorgehen. Gleiches gilt bei Weiterverschenkungen innerhalb sehr kurzer Zeit. Es wird dann rückwirkend der Steuersatz und der Freibetrag berechnet, der bei einer direkten Schenkung von der ersten an die dritte Person gegolten hätte.

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Großeltern können ihren Enkeln über den Umweg der Kettenschenkung größere Schenkungen machen.

Fazit:

  • Frühzeitige Schenkungen können gerade bei großen Vermögen die spätere Erbschaftssteuer reduzieren.
  • Der Schenkungssteuer-Freibetrag kann alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden.
  • Unter Eheleuten sind Schenkungen von Immobilien besonders lohnend, weil sie sich nicht auf den Freibetrag auswirken.
  • Durch Kettenschenkungen können sich Steuern für einen Vermögenswert reduzieren oder wegfallen. Entsteht allerdings der Verdacht auf Umgehung des Steuerrechts, kann das Finanzamt die gesparten Steuern nachträglich einfordern.
  • Stirbt der Schenker innerhalb der Zehnjahresfrist, wird die Schenkung teilweise auf Erbschaftsfreibeträge angerechnet.
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