Karneval: Wie viel Narrenfreiheit ist am Arbeitsplatz erlaubt?
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Karneval: Wie viel Narrenfreiheit ist am Arbeitsplatz erlaubt?

Alkohol am Morgen, knallbunte Kostüme, Smalltalk mit Unbekannten: An Karneval ist alles möglich, was sonst gar nicht geht. Und wenngleich bei vielen die Emotionen hochschwingen: Am Arbeitsplatz hört der Karnevalsspaß schnell auf. Doch was ist am Arbeitsplatz überhaupt noch erlaubt? Ein Küsschen auf die Backe? Das Abschneiden der Krawatte? Wir klären Sie auf!

Dürfen sich Arbeitnehmer an Faschingsdienstag und Rosenmontag Urlaub nehmen?

Arbeitgeber dürfen nach § 106 S.1 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen. Der Arbeitgeber darf also nicht nur bestimmen, wo der Arbeitnehmer arbeitet, sondern auch wann er arbeitet. Arbeitnehmer haben keinen Anspruch darauf, an bestimmten Tagen Urlaub zu bekommen.

Haben Sie als Karnevalsnarr nicht schon im Arbeitsvertrag vereinbart, dass Sie zu den „Karnevals-Feiertagen“ Urlaub nehmen dürfen, stehen die Chancen schlecht. Rosenmontag und Faschingsdienstag sind Feiertage. Sie müssen zu diesen Feiertagen Urlaub beantragen, haben aber keinen Rechtsanspruch darauf. Hat das Unternehmen an Karneval wichtige Aufträge abzuarbeiten oder bestehen Personalengpässe, darf der Arbeitgeber den Urlaubsantrag ablehnen.

Gewohnheit kann zu gesetzlichem Anspruch werden 

In bestimmten Situationen darf der Arbeitnehmer aber auf den Urlaub bestehen. Genehmigte der Betrieb seinen Arbeitnehmern über mehrere Jahre einen freien Arbeitstag an Rosenmontag, entsteht eine sogenannte „betriebliche Übung“. Eine Gewohnheit kann sich also im Laufe der Zeit in einen gesetzlichen Anspruch umwandeln. Gewährte der Arbeitgeber in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren einen freien Arbeitstag an Rosenmontag, kann er diesen Anspruch später nicht so einfach wieder abschaffen.

Viele Arbeitgeber schützen sich vor der Entstehung eines solchen Gewohnheitsrechts, indem sie den Rosenmontag nur „unter Vorbehalt“ und auch nur für das laufende Jahr freigeben. Arbeitnehmer sollten einen Blick in die Tarifverträge und eine eventuell vorhandene Betriebsvereinbarung werfen. Hier finden sich manchmal entsprechende Regelungen.

Arbeitnehmer dürfen der Arbeit keinesfalls einfach fernbleiben oder die Arbeitsstelle schon am frühen Mittag verlassen. Der Arbeitgeber könnte ihm vorwerfen, Arbeitsverweigerung zu betreiben. Dann droht nicht nur eine Abmahnung, sondern gleich die Kündigung. Karnevalsnarren, die an Rosenmontag unbedingt auf die Straße gehen möchten, sollten deshalb frühzeitig Urlaub beantragen.

Karneval: Jetzt necke ich den Chef!

Das wollten Sie Ihrem Vorgesetzten schon immer mal sagen? Das närrische Volk ist dafür bekannt, dass es an Karneval traditionell Kritik an der politischen und wirtschaftlichen Obrigkeit übt. Arbeitnehmer dürfen ihren Vorgesetzten über die Karnevalstage dennoch nicht beleidigen. Artet das närrische Necken in eine grobe Beleidigung aus, steht dem Arbeitnehmer die fristlose Kündigung bevor.

Kölle Alaaf: Öffnet die Bierflaschen

An Karneval fließt der Alkohol in Strömen. Die Straßen sind schon am Morgen mit trink- und feierwütigen Massen gefüllt. Was liegt hier näher als sich in der Mittagspause ebenfalls einen Longdrink zu gönnen. Gegen ein Bier in der Mittagspause spricht im Grunde nichts. Ist Alkohol am Arbeitsplatz verboten, hat sich der Arbeitnehmer an diese Vereinbarung zu halten. Daran ändert auch der Umstand, dass Karneval ist, nichts.

Mitarbeiter, die am Rosenmontag das Büro mit Sektflaschen „dekorieren“, müssen sich auf eine Abmahnung gefasst machen. Wer sich volllaufen lässt, dem droht die fristlose Kündigung. Der Arbeitgeber darf alkoholisierte Mitarbeiter nach Hause schicken und für unverrichtete Arbeit das jeweilige Gehalt einbehalten. In Betrieben mit einem Betriebsrat darf dieser beim Alkoholverbot ein Wort mitreden, § 87 I Nr.1, 7 BetrVG.

Mit Restalkohol ins Büro?

Kommt ein Arbeitnehmer mit Restalkohol ins Büro, gelten die gleichen Regeln. Bleibt er der Arbeit wegen eines „Katers“ fern, erhält er keine Lohnfortzahlung. Nach § 3 S.1 EFZG bekommt der Arbeitnehmer sein Gehalt nur ausgezahlt, wenn ihn an seiner Arbeitsunfähigkeit kein Verschulden trifft. Wer bei niedrigen Temperaturen in leichter Bekleidung viel Alkohol konsumiert, fördert seine Gesundheit nicht gerade.

Die Arbeitsgerichte legen das Verschulden der Arbeitnehmer sehr großzügig aus. Arbeitnehmer, die eine Schlägerei provozieren oder alkoholbedingt einen Verkehrsunfall verursachen, dürfen hingegen nicht mit sonderlich viel Milde rechnen.

Wie sieht es mit einer Verkleidung am Arbeitsplatz aus?

Sie sind Rechtsanwalt oder Arzt? Und nun erscheinen Sie an Karneval verkleidet im Büro? Arbeitnehmer, die Hygienevorschriften unterliegen oder im Dienstleistungssektor unterwegs sind, sollten auf eine Kostümierung verzichten. Gegen kleinere Accessoires ist im Grunde nichts einzuwenden. Auf erotische Unterwäsche sollten Sie aber getrost verzichten. Werfen Sie lieber Konfetti und räumen Sie im Nachhinein wieder auf. Verkleiden Sie sich keinesfalls, um Ihren Chef zu imitieren oder zu ärgern. Dies ist ein schwerer Fauxpas.

Ein klein wenig Narrenfreiheit ist aber auch am Arbeitsplatz erlaubt. Eine Pappnase ist ein echter Hingucker und in Sekundenschnelle abnehmbar. In vielen Situationen ist es durchaus akzeptabel, sich verkleidet zum Arbeitsplatz zu begeben. Ob eine Verkleidung erlaubt ist oder nicht, sollten Sie im Einzelfall beurteilen. Eine zurückhaltende Dekoration, beispielsweise eine Luftschlange am Schreibtisch, ist auch in Ordnung.

Dürfen Sie am Arbeitsplatz Witze machen?

Witze gehören ebenso zum Karneval wie Verkleidungen, auch die ganz schlechten Witze. Denken Sie daran, dass Sie die Schwelle zur Beleidigung nicht überschreiten sollten. Sexuelle Anspielungen und anzügliche Witze sind tabu. Arbeitnehmer müssen sich seit Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darauf einstellen, dass sexuelle und diskriminierende Witze zu arbeitsrechtlichen Problemen führen. Arbeitgeber sind in vielen Situationen dazu verpflichtet, einzuschreiten. Belassen Sie es deshalb bei neutralen Witzen.

Ist verbaler Tusch erlaubt?

In Karnevalshochburgen gehört der verbale Tusch zum Alltag. Die Bevölkerung wünscht sich gegenseitig einen schönen Karneval. Dies ist auch durchaus erlaubt. Denken Sie daran, dass es in Düsseldorf und Mainz „Helau“ heißt und in Köln „Alaaf“. Ansonsten sind Ihnen böse Blicke gewiss.

Darf ich die Krawatte von Kollegen abschneiden?

Auch die Damen haben an Karneval ihre ganz eigenen Traditionen. Sie schneiden die Krawatten der Kollegen ab und berufen sich dabei auf eine althergebrachte Tradition an Weiberfastnacht. Vorgesetzte, die mit einem „Designer-Schlips“ im Büro erscheinen, sind sehr wagemutig. Schneiden Sie einem männlichen Kollegen die Krawatte ab, kann es aber sehr teuer werden. Es gab durchaus Gerichtsverhandlungen zu diesem Thema. Eine jecke Mitarbeiterin musste ihrem Vorgesetzten hier Schadensersatz zahlen.

Dürfen Sie am Arbeitsplatz eine Polonaise machen?

Die Polonaise ist eine alte Karnevalstradition. Verzichten Sie lieber darauf, eine Polonaise am Arbeitsplatz durchzuführen. Eine solche findet nämlich zu Ihrem rein privaten Vergnügen statt. Wer an einer Polonaise teilnimmt, arbeitet nicht. Ihr Arbeitgeber darf Sie dafür abmahnen. Holen Sie sich also lieber vorher eine Genehmigung dafür ein.

Ist ein Bützchen in Ordnung?

An Karneval ist es eine Tradition, ein Bützchen zu verteilen. Dabei handelt es sich um kleine Küsschen auf die Wange, das beide Geschlechter an Karneval wie Kamelle verteilen. Ein „flotter Knutscher“ unter Kollegen ist aber nach diversen Sexismus-Debatten relativ gefährlich. Verzichten Sie deshalb darauf, wildfremden Personen im Büro ein Bützchen aufzudrängen. Ihnen droht im schlimmsten Fall eine Anzeige wegen sexueller Nötigung.

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Matthias Wurm
Autor/-in
Neben dem Studium der Rechtswissenschaft an der Philipps-Universität Marburg schloss Matthias Wurm LL.M ein weiteres Studium in Corporate Governance and Financial Law an der Glashow University in Schottland ab. Seit 2018 promoviert er zum Dr. iur. an der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel. In den Themengebieten Recht und als SEO-Spezialist ist er als Fachredakteur tätig. Er ist Mitglied der Rechtsanwaltskammer in Köln.
Matthias Wurm
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