Fußball WM im Büro schauen: Das ist erlaubt
© Wavebreakmedia/ iStock/Thinkstock
Letztes Update am: 

Fußball WM im Büro schauen: Das ist erlaubt

Das vierjährige Warten hat ein Ende: Die Fußball WM in Russland steht unmittelbar bevor. Nach der Veröffentlichung der Spielpläne fiebern Arbeitnehmer aus aller Welt mit ihren Teams mit. Da die diesjährige Fußball WM in Russland stattfindet, liegen die Spielzeiten ungünstig. Anders als bei der letzten WM spielen die Nationalmannschaften zwischen 12 und 20 Uhr deutscher Zeit. Die meisten Spiele fallen damit in die Arbeitszeit von Arbeitnehmern. Einige Unternehmen gestalten ihre Arbeitszeiten flexibler oder gewähren ihren Mitarbeitern großzügige Ausnahmeregelungen. Wir klären Sie über die rechtlichen Besonderheiten im Büro auf!

Fußball WM: Spiele während der Arbeitszeit verfolgen

Findige Arbeitnehmer kennen Mittel und Wege, um die Fußball WM während der Arbeitszeit zu verfolgen. Fans, die bei Anbietern wie Tipico Wetten platzieren, setzen oftmals hohe Summen auf den Erfolg „ihres“ Teams. Das Anschauen von Livestreams während der Arbeitszeit ist aber nicht erlaubt. Die wohl verlockendste Alternative ist der Fernseher im Büro oder der Werkshalle.

Fußballfans aufgepasst: Dies ist ein klarer Kündigungsgrund. Denn wer „in die Röhre“ starrt, kommt seinen Dienstpflichten erfahrungsgemäß nur mäßig nach. Dies ist ein typischer Fall von Arbeitsverweigerung, der mit einer Abmahnung oder Kündigung geahndet wird. Gnädige Vorgesetzte erlauben das Verfolgen der WM Fußballspiele. Achtung: In diesem Fall ist die Spielzeit von 90 Minuten nachzuholen.

Gleiches gilt für Internet-Streams. Denn es macht keinen Unterschied, ob der Live-Stream am Fernsehen oder am PC abgebildet wird. Sollten Arbeitnehmer beim Verfolgen der Fußball WM das Datenvolumen ihrer Firma aufbrauchen, müssen sie ihrem Arbeitgeber die Kosten dafür ersetzen.

Sind Live-Ticker erlaubt?

Viele Arbeitnehmer verfolgen die Fußball WM über einen Live-Ticker am Smartphone. Dies ist prinzipiell unzulässig. Mit einer Kündigung müssen Arbeitnehmer aber wohl kaum rechnen. Eine Abmahnung ist hingegen möglich. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, sollte seinen Arbeitgeber um Erlaubnis fragen. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts Ludwigshafen hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine erlaubte Smartphone-Nutzung nach Belieben zu widerrufen, Beschluss vom 30. Oktober 2009, Aktenzeichen: 6 TaBV 33/09. Arbeitnehmer sollten den Anweisungen ihrer Vorgesetzten daher unbedingt Folge leisten.

Fußball WM via Radiosender verfolgen

Nun kommt die gute Nachricht für Fußballfreunde: Das Mithören der Fußball WM über das Radio ist grundsätzlich erlaubt. Der Arbeitgeber darf das Radio am Arbeitsplatz nur unter engen Voraussetzungen verbieten. Für ein Verbot muss er nachweisen, dass das Radio die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers mindert. Außerdem darf der Betriebsablauf nicht gestört werden.

Wenn ein Betriebsrat existiert, muss der Arbeitgeber diesen an dem Verbotsverfahren beteiligen. Dieser Ansicht ist auch das Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Januar 1986, Aktenzeichen: 1 ABR 75/83. Clevere Arbeitnehmer schränken die Lärmbelästigung ihrer Umgebung durch das Tragen von Kopfhörern ein.

Das Bundesarbeitsgericht hat diese Regelung jedoch mit einer Ausnahme belegt. Das Hören von Radiosendern kann in Unternehmen im Dienstleistungssektor verboten werden. Dies gilt insbesondere, wenn das Unternehmen permanent in Kundenkontakt steht.

Arbeitgeber, die das Hören von Radiosendern am Arbeitsplatz in der Vergangenheit erlaubten, haben das Nachsehen. In einer solchen Situation können sich Mitarbeiter auf den Grundsatz der „betrieblichen Übung“ berufen. Der Arbeitgeber darf eine einmal erteilte Erlaubnis nur widerrufen, wenn er sie unter den „Vorbehalt der Freiwilligkeit“ gestellt hat.

Das Fußball-Trikot am Arbeitsplatz

Fußballbegeisterte Arbeitnehmer präsentieren ihre Begeisterung auch nach außen. Einige Arbeitgeber sehen es aber nur ungern, wenn ihre Arbeitnehmer mit Trikot im Unternehmen erscheinen. Gleiches gilt für das Schmücken von Büros mit Wimpeln und Fähnchen. Trikots am Arbeitsplatz sind grundsätzlich erlaubt. Der Arbeitgeber darf ein Verbot nur unter bestimmten Voraussetzungen aussprechen.

Arbeitsrichter wägen in einer solchen Situation das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers gegen das Recht des Arbeitgebers auf einen reibungslosen Betriebsablauf ab. Hausmeister und „Backoffice-Worker“ müssen grundsätzlich weniger Einschränkungen hinnehmen als Arbeitnehmer, die das Unternehmen nach außen hin präsentieren. Dieser Ansicht ist auch das Landesarbeitsgericht Köln, das mit Beschluss vom 18. August 2010 das Tragen von Trikots im Betrieb grundsätzlich für zulässig befand, Aktenzeichen: 3 TaBV 15/10.

Fußballzeit ist Urlaubszeit?

Eingefleischte Fußballfans beantragen für die Spiele der Fußball WM Urlaub. Arbeitgeber müssen den beantragten Urlaub auch prinzipiell gewähren. Etwas anderes gilt nur, wenn betriebliche Belange entgegenstehen.

Dies ist der Fall, wenn dem Arbeitgeber durch Produktionsengpässe Schäden entstehen. Oder andere Arbeitnehmer unter sozialen Gesichtspunkten zu bevorzugen sind. Mütter mit erziehungsberechtigten Kindern sind darauf angewiesen, ihren Urlaub in den Schulferien zu nehmen.

Die Interessen ihrer fußballbegeisterten Kollegen haben dahinter zurückzustehen. Arbeitnehmer, die mit der Entscheidung ihres Arbeitgebers nicht einverstanden sind, sollten sich an den Betriebsrat wenden. Dieser hat bei Urlaubsplanungen des Arbeitgebers ein Mitspracherecht.

Krankmeldung und Public Viewing

Einige Arbeitnehmer melden sich zur Fußball WM krank und stehen plötzlich mit einem Bier beim Gastwirt in der Nachbarschaft, um die Fußball WM beim Public Viewing mitzuverfolgen. In einer solchen Situation fällt es dem Arbeitgeber schwer, einer etwaigen Erkrankung seines Arbeitnehmers Glauben zu schenken.

Wenn der Tarif- oder Arbeitsvertrag vorsieht, dass ein ärztliches Attest bei kurzer Krankheitsdauer nicht notwendig ist, ist ein gegenteiliger Nachweis schwer. Arbeitnehmer sollten öffentliche Veranstaltungen aber tendenziell nur besuchen, wenn sie über ein ärztliches Attest verfügen. Der Besuch ist aber nur zulässig, wenn er eine baldige Genesung nicht negativ beeinflusst.

Anstoßen auf den Sieg auch im Büro erlaubt?

Arbeitnehmer unterliegen keinem absoluten Alkoholverbot. Der Arbeitgeber ist im Rahmen seines Direktionsrechts aber durchaus dazu berechtigt, ein solches auszusprechen. Wer bei der Fußball WM mit einem Bier auf sein Team anstößt, sollte es bei einem Drink belassen. Ein übermäßiger Alkoholkonsum könnte zu Ärger führen.

Tippspiele im Büro organisieren

Die Organisation eines Tippspiels unter Arbeitskollegen ist erlaubt. Die Arbeitsleistung der Angestellten darf darunter aber nicht leiden. Sollten private Tippspiele vom Arbeitsplatz aus organisiert werden, droht eine Abmahnung.

Wie finden Sie diesen Artikel?