Alles Wichtige über das Thema Betriebsferien
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Alles Wichtige über das Thema Betriebsferien

Betriebsferien können, müssen aber zur persönlichen Urlaubsplanung passen. Ordnen Unternehmen Betriebsferien an, werden in der Regel Urlaubstage abgezogen und Überstunden abgebaut. Hier finden Sie alle wichtigen Informationen rund um das Thema Betriebsferien.

Gerade über den Jahreswechsel schließen vielerorts öffentliche Einrichtungen - in Bayern sogar bis zum 6. Januar. Auch zahlreiche Unternehmen ordnen regelmäßig zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsferien an. Nicht jeder Mitarbeiter freut sich über diesen Zwangsurlaub, kostet er doch wertvolle Urlaubstage, zum Beispiel für eine geplante Fernreise zu einer anderen Zeit.

Betriebsferien an Voraussetzungen gebunden

Bei der Zeiteinteilung des Jahresurlaubs sind laut Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Mindestens zwölf Tage müssen bei Vollbeschäftigung zusammenhängend gewährt werden. Der Urlaubsantrag ist jedoch vom Arbeitgeber nur dann zu genehmigen, wenn keine dringenden betrieblichen Belange dagegen sprechen oder anderen Mitarbeiter aus sozialen Gründen beim gewünschten Urlaubstermin Vorrang zu gewähren ist.

Zu den dringenden betrieblichen Gründen zählen laut § 7 BUrlG Betriebsferien, in denen Behörden, Schulen oder Unternehmen zeitlich befristet stillgelegt werden, die Arbeit ein- und die Heizung abstellen. Wenn es im Unternehmen einen Personalrat oder Betriebsrat gibt, bestimmen diese mit, wann und wie lange Betriebsferien angeordnet werden.

Wieviel Urlaubstage dürfen für Betriebsferien verwendet werden?

Eine Obergrenze, wie lange Betriebsferien dauern dürfen, existiert nicht. Laut Bundesarbeitsgericht haben Betriebsferien generell jedoch nicht den gesamten Jahresurlaub zu verplanen, sondern nur einen Teil davon. In einem Grundsatzurteil gilt die 3/5-Regelung als angemessen. Drei Fünftel des Jahresurlaubs dürfen demnach als Betriebsferien angeordnet werden, die restlichen zwei Fünftel darf der Arbeitnehmer nach seinen Wünschen verwenden.

Kein Recht auf Beschäftigung in den Betriebsferien

Sind die Betriebsferien aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse gesetzeskonform, hat der Arbeitnehmer in dieser Zeit kein Recht auf Zuteilung von Arbeit. Auch wenn ihm der Arbeitgeber auf eigenen Wunsch den gesamten Jahresurlaub außerhalb der Betriebsferien genehmigt hat, muss der Mitarbeiter während der Betriebsferien weder beschäftigt noch entlohnt werden. Urlaubstage aus dem folgenden Kalenderjahres dürfen ebenfalls nicht vorgezogen werden, da Erholungsurlaub grundsätzlich in dem Jahr zu gewähren ist, aus dem der Anspruch stammt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 BUrlG).

Kombination aus Betriebsferien und Resturlaub rechtens?

Stehen keine dringenden betrieblichen Belange dagegen, hat der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern den verbleibenden Jahresurlaub zusammen mit den Betriebsferien zu bewilligen.

Krankschreibung während der Betriebsferien?

Wer in der Zeit der angeordneten Betriebsferien krank wird, hat die gleichen Rechte wie im individuellen Jahresurlaub. Urlaubstage verfallen nicht wegen Arbeitsunfähigkeit. Sie sind nachzuholen, müssen jedoch erneut beantragt und genehmigt werden. 

Rechtzeitige Ankündigung von Betriebsferien

Die Bekanntgabe von Betriebsferien muss rechtzeitig erfolgen. Eine Ankündigung vor Beginn des Urlaubsjahres gilt als angemessen. 

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