ALG I: Dürfen Arbeitslose Urlaub machen?
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ALG I: Dürfen Arbeitslose Urlaub machen?

Arbeitslose haben einen Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub, müssen allerdings die Einwilligung der Arbeitsagentur einholen. Der Sachbearbeiter darf den Antrag nur ablehnen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Das ist zum Beispiel bei Maßnahmen zur Weiterbildung der Fall, die in den geplanten Urlaubszeitraum fallen.

Der Urlaubsanspruch bei fortgesetzter Zahlung des Arbeitslosengeldes (ALG I) ist auf drei Wochen pro Kalenderjahr begrenzt. Drei zusätzliche Wochen können unbezahlt genehmigt werden. In Einzelfällen erlaubt die Gesetzeslage auch eine längere Bewilligung, dann aber für den gesamten Zeitraum ohne den Bezug von Arbeitslosengeld. 

Welche Reisebeschränkungen gelten?

Auch Arbeitslose können ihr Reiseziel frei wählen. Der Urlaubsantrag muss aufgrund der Erreichbarkeitsanordnung allerdings auch dann gestellt werden, wenn keine Reise geplant ist. Jede Phase der Nicht-Erreichbarkeit und jeder Ortswechsel ist zustimmungspflichtig.

Verstöße gegen diese Auflagen, also auch eine verspätete Rückkehr, können die Streichung oder Kürzung des Arbeitslosengeldes nach sich ziehen. Bereits gezahlte Gelder werden gegebenenfalls zurückgefordert.

Warum gelten diese Regeln?

Arbeitslose sind verpflichtet, sich intensiv um einen neuen Job zu bemühen. Sie müssen Bewerbungen schreiben, zu Vorstellungsgesprächen erscheinen und sich weiter qualifizieren. Die Erreichbarkeit ist damit vorgeschrieben.

Ungeachtet dieser Pflichten benötigen auch Arbeitslose Erholung. Ohne die Möglichkeit des Tapetenwechsels wäre es schwer, die Motivation und damit die Arbeitskraft zu bewahren. Der Urlaubsanspruch besteht also aus denselben Gründen wie bei jedem Arbeitnehmer auch: als erholsames Gegenstück zum Arbeits(losen)-Alltag.

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