Telefon und Umzug: Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?
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Telefon und Umzug: Habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

Wer in eine andere Wohnung oder gar in eine andere Stadt umzieht, darf seine Verträge mitnehmen. Ob Mobilfunk, Internet oder Festnetz: Der Anbieter muss den Vertrag auch am neuen Wohnort anbieten – ohne Änderung der Laufzeit oder anderer Vereinbarungen. Jedoch: Was ist, wenn der Anbieter die Leistung nicht am neuen Wohnort anbieten kann? Steht dem Kunden dann ein Sonderkündigungsrecht zu?

Sonderkündigungsrecht ist nicht immer gegeben

Kann ein Mobilfunk-, Internet- oder Festnetzanbieter einen laufenden Vertrag am neuen Wohnort anbieten, ist der Kunde daran gebunden. Ist dem Anbieter die Leistung am neuen Wohnort nicht möglich, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Er darf den Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats kündigen. Kunden sollten dem Vertragspartner den geplanten Umzug rechtzeitig mitteilen und sich darüber informieren, ob der Vertragsanbieter seine Leistungen am neuen Wohnort erbringen kann. Ist das nicht der Fall, sollte die Kündigung schriftlich erfolgen.

Sonderkündigung: So gehen Sie am besten vor

Setzen Sie ihrem Vertragsanbieter eine dreiwöchige Frist, um auf Ihr Auskunftsersuchen zu antworten. Eine Formulierung könnte lauten:

„Teilen Sie mir bitte innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens mit, ob Sie die vertraglich vereinbarte Leistung an meinem neuen Wohnort erbringen können“.

Kann der Anbieter die Leistung nicht am neuen Wohnort erbringen, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigen Sie schriftlich per E-Mail, Einwurf-Einschreiben oder über Ihren Kunden-Login im jeweiligen Servicecenter. Achten Sie darauf, dass Sie den Zugang der Kündigung beweisen können. Ansonsten könnte der Anbieter behaupten, er habe das Schreiben nie erhalten. Führen Sie in der Kündigung die Vertragsnummer und das Kündigungsdatum auf. Unterschreiben Sie die Kündigung und weisen Sie den Umzug nach. Dazu reicht ein einfacher Mietvertrag am neuen Wohnort aus. Manche Vertragsanbieter verlangen auch eine amtliche Meldebestätigung.

Was ist, wenn Ihnen kein Sonderkündigungsrecht zusteht?

Steht Ihnen kein Sonderkündigungsrecht zu, sollten Sie beim Vertragsanbieter einen Antrag stellen. Weisen Sie diesen darauf hin, dass Sie die vertraglich vereinbarte Leistung am Umzugstag am neuen Wohnort beanspruchen möchten. Der Vertragsanbieter muss die vereinbarte Leistung am neuen Wohnort so erbringen wie bisher. Er darf also nicht die Preise oder die vereinbarten Geschwindigkeiten unterschreiten. Ansonsten steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. Ziehen Sie in das Ausland um, ist dem Vertragsanbieter die Leistungserbringung normalerweise nicht möglich. Zwar können Sie mit Ihrem Mobilfunkvertrag in das Ausland telefonieren, allerdings sind die Mobilfunkpreise hier wesentlich höher.

Was sollten Sie noch beachten?

Die bisherige Praxis von Vertragsanbietern, die Vertragslaufzeit nach einem Umzug um eine 24-monatige Laufzeit zu verlängern, ist rechtswidrig. Sie dürfen Ihre Telefonnummer zum neuen Wohnort mitnehmen. Dies ist bei einem Mobilfunkvertrag möglich, bei einem Festnetzvertrag nur, soweit sich die Vorwahl nicht ändert. Denken Sie daran, rechtzeitig zu kündigen. Kündigen Sie zu spät, müssen Sie bis zum Ende der Laufzeit die vereinbarten Beiträge weiterzahlen – auch, wenn Sie überhaupt nicht mehr in der alten Wohnung wohnen.

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